Worauf muss beim Abschluss eines Vertrages geachtet werden?

Wer Versicherungsschutz im Ausland für den Fall einer medizinischen Behandlung benötigt, der hat neben den Sprachbarrieren auch noch mit den unterschiedlichen Abrechnungsverfahren zu kämpfen. In aller Regel genügt eine einfache Auslandsreise-Krankenversicherung. Lediglich Dauerurlauber oder Weltreisende, die über 42 Tage hinaus unterwegs im Ausland sein werden, benötigen einen umfassenderen Schutz. In aller Regel ist hier ein Einzelvertrag angebracht, der entsprechend auf die Langzeitreise zugeschnitten ist. Spezielle Policen mit entsprechendem Langzeitschutz benötigen auch Personen, die als Au Pair oder für ein Praktikum ins Ausland gehen. Einen entsprechenden Versicherungsschutz für den Fall einer Krankheit benötigen aber auch Privatpatienten. Zwar haben letztere im Gegensatz zu den Kassenmitgliedern automatisch den Einschluss eines Auslandsschutzes, dennoch kann es je nach Vertragsgestaltung (z.B. Basistarif) zu erheblichen Deckungslücken kommen.

Wer diese nicht kennt, muss nach der Urlaubsreise mit einer Kostenflut rechnen, die die privaten Versicherer nicht übernehmen. Gerade Spartarife, die in letzter Zeit wegen der hohen monatlichen Beiträge abgeschlossen wurden, enthalten nur in den seltensten Fällen einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Urlaubsland nach Deutschland. Vielfach begrenzen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch den Gesundheitsschutz – dieser zeitlich begrenzte Versicherungsschutz kann allerdings gegen einen geringen Aufpreis wieder optimiert werden. Daher ist es sowohl für alle gesetzlich wie auch privat Versicherten dringend zu empfehlen, bereits vor Reiseantritt einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen. Dies gilt im Übrigen auch für Kunden, die Allianz versichert sind.

Wer über eine entsprechende Absicherung durch eine Auslandsreise-Krankenversicherung verfügt, der wird auch nicht unbedingt in einem völlig überfüllten Krankenhaus im Ausland Platz finden müssen. Sollte dieser Zustand dennoch einmal vorherrschen, dann sollte für solche Fälle in jedem Falle ein medizinisch notwendiger Rücktransport ins Heimatland durch den Versicherer übernommen werden. In diesem Zusammenhang sollte auch immer auf die entsprechende Formulierung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geachtet werden, denn wann eine Notwendigkeit vorliegt, liegt stets in der individuellen Beurteilung der Versicherer – und diese ist naturgemäß nicht einheitlich. Daher sollten Versicherte großen Wert darauf legen, dass in ihrer Police eine Vertragsgestaltung vorliegt, die einen Rücktransport bereits schon dann übernimmt, wenn dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist.

In diesem Falle kann der Kunde dann auch tatsächlich hoffen, schnell und unbürokratisch in sein Heimatland zurück gebracht zu werden. Denn nicht nur die Verständigung in Muttersprache, sondern auch Freunde und Verwandte verbessern letztlich die Heilungschancen. Viele Versicherer übernehmen heutzutage allerdings die Kosten für einen Rücktransport für den Fall, dass die Krankenhausbehandlung im Ausland länger als 14 Tage andauert. Versicherungsnehmer sollten sich bei Reiseversicherungen in keinem Falle auf so genannte Fristenlösungen einlassen. Eine Fristenlösung stellt demnach eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar, nach denen eine Gesellschaft lediglich bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist zahlt – in der Regel handelt es sich dabei um einen Zeitraum zwischen vier bis sechs Wochen.

Verunglückt in einem solchen Falle ein Patient gerade zum Ende seines Urlaubs, weshalb ein Krankenhausaufenthalt von mehreren Wochen notwendig wird, dann hat der Versicherungsnehmer die hierfür anfallenden Kosten aus eigener Tasche zu tragen. Vielmehr sollten Versicherungsnehmer darauf achten, dass die Gesellschaften so lange leisten, wie der Versicherte transportfähig ist und in sein Heimatland zurückgebracht wird. Ein weitergehender Schutz im Heimatland ist dann aber überflüssig, da hier sofort wieder die gesetzliche Krankenversicherung für den Patienten zuständig ist. Auch wenn die Bedingungen einzelner Versicherer zwischenzeitlich etwas kundenfreundlicher gestaltet wurden, so ist auch heute noch auf einen wichtigen Punkt hinzuweisen: die Angabe von Vorerkrankungen. Bei einigen Gesellschaften spielt dieser Punkt überhaupt keine Rolle, bei anderen Versicherern müssen Kunden erhebliche Nachteile in Kauf nehmen, falls diese unrichtig beantwortet werden. Es gibt sogar Versicherungsgesellschaften, die eine bestehende Schwangerschaft als Vorerkrankung einstufen, obwohl sich die Frau bei bester Gesundheit befindet.

Wer derartige Klauseln in seinem Versicherungsvertrag vorfindet, kann sicher sein, dass für den fall einer Frühgeburt oder einer auftretenden Komplikation im Urlaub diese Kosten in keinem Falle übernommen werden. Im Klartext: Weder die Mutter noch ihr Neugeborenes besitzen in diesem Falle Versicherungsschutz. Mit erheblichen Nachteilen müssen auch chronisch Kranke bei einigen Versicherern rechnen. Viele verweigern einen Schutz bei Vorliegen einer Dialysemaßnahme. Auch wenn einige Versicherer hierfür eine private Zusatzpolice verweigern, so tritt für diesen Fall doch die gesetzliche Krankenversicherung ein. Daher muss ein Dialysepatient, der auf einer Fernreise zur Blutwäsche muss, nicht darauf verzichten. Diese Sonderregelungen betreffen allerdings nur tatsächliche chronische Erkrankungen. Wer als chronisch Kranker einen Unfall im Urlaubsland erleidet, erhält von seiner gesetzlichen Kasse für letzteres keine Sonderbehandlung mehr.

Andererseits muss auch klar gesagt werden, dass nicht jede Krankheit versicherbar ist. Personen, bei denen bereits eine bekannte Krebserkrankung vorliegt, wird hierfür keine Versicherung erhalten. Versichert sind solche Personen allerdings wieder bei Krankheiten, die außerhalb der Krebserkrankung liegen – beispielsweise ein Arm- oder Beinbruch. Daher gilt: Egal ob ein Versicherer auf Gesundheitsfragen Wert legt oder nicht – werden solche gestellt, sind diese auch stets wahrheitsgemäß zu beantworten. Wer hingegen Krankheiten bewusst verschweigt, muss damit rechnen, dass der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anficht. Zudem hat jeder Versicherungsnehmer die Möglichkeit, mit seinem Versicherer auch eine individuelle Regelung auszuhandeln. Wer ganz sicher gehen möchte, entscheidet sich für eine Police ohne Risikoprüfung.

Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbst beschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet. Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

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