Was ist zu tun im Krankheitsfall?

Mancher Urlauber muss aus persönlichen oder beruflichen Gründen seine Reise absagen. Nach dem Gesetz ist er jederzeit dazu berechtigt. Freilich kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie ist im Kleingedruckten bestimmt und hängt stets vom Reisepreis ab. Der Veranstalter muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch Ersatzbuchung eines anderen einnimmt. Folgende Stornogebühren sind üblich:

  • 30 Tage und mehr vorher: 4 %
  • 29. bis 22. Tag vorher: 8 %
  • 21. bis 15. Tag vorher: 25 %
  • 14. bis 7. Tag vorher: 40 %
  • ab 6. Tag vorher: 50 %

Wird der Urlauber wegen Rücktritts zur Kasse gebeten, kann er sich mit dem Argument wehren, es sei ein niedrigerer Schaden entstanden, als mit der Pauschale geltend gemacht. So etwa, Hotel oder Flug­zeug seien ausgebucht gewesen. Dann liegt es beim Veranstalter, präzise darzulegen, wie hoch sein Scha­den tatsächlich war. Das Landgericht Frankfurt hatte eine Klausel eines Reiseveranstalters für unzulässig erklärt, durch die der Eindruck erweckt wurde, diese Möglichkeit bestehe nicht.

Einige große Touristikunternehmen offerieren inzwischen keine Rücktrittsversicherungen mehr. Der Reisende kann solche Policen jedoch über jedes Reisebüro abschließen. Allerdings werden nur wenige Gründe für eine Stornierung dadurch abgesichert, so etwa Krankheit und Tod in der Familie. Fällt die Reise dann zum gebuchten Termin ins Wasser, weil etwa der Skiort eingeschneit ist oder die Mindest-Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, dürfen keine Rücktrittskosten verlangt werden. Gleiches gilt bei Absagen wegen höherer Gewalt wie Erdbeben, Überschwemmungen, politische Unruhen und Epidemien im Urlaubsgebiet. Wird die Reise nur ein paar Stunden verschoben, muss der Urlauber das akzeptieren.

Kostenloser Rücktritt ist auch dann nicht möglich, wenn eine Schlechtwetterfront das ansonsten sonnensichere Reiseziel in eine Schlammwüste verwandelt hat. Gleiches gilt natürlich auch für den Fall, wenn sich der Flug wegen Nebel oder Streik der Fluglotsen verzögert. Wer den gebuchten Urlaub nicht selbst antreten kann, sollte einen Freund oder Bekannten fragen, ob dieser nicht einspringen möchte. Der Veranstalter muss dies akzeptieren. Auf diese Weise erspart sich der verhinderte Urlauber die Rücktrittsgebühren. Es kann sich aber auch durchaus lohnen, per Kleinanzeigen “Ersatz” zu suchen. Denn nicht selten wandeln sich Urlaubspläne über Nacht. Und statt des geplanten Badeurlaubs nach Hawaii wird nun ein Sightseeing-Trip zu den Kultstätten der Inkas im peruanischen Hochland ins Auge gefasst.

Werden solche Änderungswünsche dann erst kurz vor Reisebeginn geäußert, steht es im Ermessen des Veranstalters, ob er diese akzeptiert. Für die Umbuchung kassieren die Veranstalter dann auch meist eine Gebühr, die jedoch 20 bis 50 Mark nicht übersteigen sollte. Steht hingegen in den Reisebedingungen, dass eine frühzeitige Umbuchung wie ein Rücktritt behandelt und dafür eine Stornogebühr fällig wird, ist eine solche Klausel unzulässig. Etwas anderes gilt natürlich, wenn mit der Reiseänderung auch der Veranstalter gewechselt wird.

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