Studenten, Schüler, Praktikanten 

Studenten sind in der Sozialversicherung eine ganz besondere Personengruppe. Denn setzt man sie in Unternehmen ein, unterliegt die Beurteilung ihrer versicherungsrechtlichen Stellung zum Teil anderen Kriterien als die der übrigen Arbeitnehmer. Denn als so genannte “Werkstudenten” sind sie in einigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Dazu müssen sie allerdings eine Voraussetzung erfüllen: nämlich als ordentlich Studierende einer Hochschule bzw. einer fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sein. Als ordentlich Studierende gelten dabei all diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, höheren Fachschulen und Berufsfachschulen. Weiter ist es erforderlich, dass sich ordentlich Studierende mit ihrer Zeit und Arbeitskraft überwiegend ihrem Studium widmen. Davon geht man dann aus, wenn sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten.

Bei so genannten Langzeitstudenten geht man bis zum 25. Fachsemester widerlegbar davon aus, dass das Studium im Vordergrund steht. Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist dagegen neben der “20-Stunden-Theorie” auch die “26-Wochen-Theorie” (= 182 Kalendertage) maßgebend. Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich in diesen Fällen aber jeweils nur auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung hingegen gibt es das “Werkstudentenprivileg” nicht; dort besteht für den Studenten immer dann Versicherungs-pflicht, wenn die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Student per se versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Eine Ausnahme bilden Teilzeit- und Fernstudierende, denn bei ihnen geht man davon aus, dass die berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht und das Studium nur nebenbei ausgeübt wird. Daher gelten die Werkstudentenregelungen für diese Personengruppen nicht.

Bei Arbeitsunfällen sind Schüler und Studierende sind – wie alle Arbeitnehmer – während eines Ferienjobs oder Praktikums gesetzlich versichert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei und die Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Dessen Unfallversicherungsträger ist auch für Ferienjobber oder Praktikanten zuständig. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind genauso versichert wie Mini- oder Midi-Jobs. Dabei beginnt der Versicherungsschutz am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Heilbehandlung, Rehabilitation und Lohnersatzleistungen. Beim Arztbesuch muss für diesen Fall dann keine Krankenversicherungskarte vorgelegt werden. Zudem entfällt die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro.

Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit zahlen die Unfallversicherungsträger eine Rente, bei Pflegebedürftigkeit gewähren sie auch Pflegeleistungen. Nicht versichert über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist, wer einen Ferienjob oder ein Praktikum im Ausland annimmt. Das gilt in der Regel auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Betroffene sollten sich deshalb bereits vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland informieren.

Nicht nur Deutsche müssen sich im Ausland versichern. Ausländer, die zu Besuch in Deutschland sind oder einen längeren Aufenthalt planen, sollten sich ebenso absichern.