Wie bekommt man die Leistungen erstattet?

Die Versicherte Personen innerhalb der Verkehrsmittel-Unfallversicherung und damit auch Leistungsempfänger sind stets der Versicherungsnehmer bzw. Hauptkarteninhaber selbst, der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte bzw. die mit dem Versicherungsnehmer/Karteninhaber im gleichen Haushalt in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person sowie die im gleichen Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Versichert sind dabei die Folgen von Unfällen als Passagier, d.h. als Lenker oder als Insasse, mit einem öffentlichen oder gemieteten Transportmittel während einer Reise inklusive das Ein- und das Aussteigen. Dabei gilt die Versicherung – unabhängig vom jeweiligen Wohnsitz des Versicherten – stets weltweit.

Ferner gilt die Versicherung, wenn die Reisekosten abzüglich einer allfälligen in bar geleisteten Bevorschussung in Höhe von maximal 20 Prozent der Reisekosten mit der Kreditkarte bezahlt wurden. Ferner gilt der Versicherungsschutz für die o. g. Personen sowohl auf privaten als auch auf geschäftlichen Reisen, eine Übernachtung ist dabei nicht zwingend. Unter die versicherten Leistungen fallen neben dem Tod und der Invalidität auch die Transport- und Rettungskosten. Die beiden letzteren Punkte stellen zudem eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden Unfallversicherung dar. Nicht unter die versicherten Leistungen fallen die Folgen von Krankheiten sowie die Heilungskosten. Keine Leistungspflicht besteht ferner für finanzielle Verluste durch Nichtantreten bzw. bei Abbruch einer Reise infolge eines Unfalls oder einer Krankheit.

Nicht gedeckt durch die Versicherung ist der Verlust, die Beschädigung oder ein Abhandenkommen eines Reisegepäcks. Die Versicherungsleistungen gelten auch nicht für den Fall, dass ein versicherter mit seinem Privatfahrzeug unterwegs ist und dort verunfallt. Verstirbt der Versicherte infolge eines versicherten Unfalls, bezahlen die Versicherer die vereinbarte Versicherungssumme bis zum maximal vereinbarten Höchstbetrag. Für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verringert sich die Todesfallentschädigung bei den meisten Gesellschaften deutlich. Weiter ist noch wichtig zu wissen, welche Personen nacheinander und abschließend zum Bezug der Todesfallsumme berechtigt sind. Hier die Reihenfolge:

  1. der Ehegatte
  2. ist der Versicherte nicht verheiratetet, dann der mit diesem im gleichen Haushalt lebende nachweisbare Partner
  3. bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder – und zwar zu gleichen Teilen
  4. bei deren Fehlen die Eltern
  5. bei deren Fehlen die Großeltern
  6. bei deren Fehlen letztlich die Geschwister

Selbstverständlich hat der Versicherungsnehmer stets die Möglichkeit, eine solche Begünstigung auch abweichend zu verfassen. In diesem Falle bedarf es dann allerdings eines datierten und vom Versicherten persönlich unterzeichneten Antrags an die Gesellschaft. Diese Begünstigung gilt dann bis auf ein Weiteres bis zum Widerruf des Versicherungsnehmers.

Versicherte sollten auch immer bedenken, dass gerade bezüglich eines Mietwagens bei einem Verkehrsunfall immer die Polizei zu rufen ist – und zwar unabhängig von der Höhe des Schadens. In der Regel ist es nämlich nicht unbedingt erforderlich, bereits bei kleineren Sachschäden die Polizei zu rufen. Diese großzügige Regelung gilt allerdings nicht für Leihfahrzeuge. Solche getroffene Vereinbarungen zwischen Autovermieter und Kunden sind auch durch den Bundesgerichtshof mit Aktenzeichen XII ZR 19/08 wirksam. Verstößt der Kunde daher gegen diese Pflicht, die Polizei zu rufen, entfällt die Haftungsfreistellung entsprechend für den Kunden, so dass dieser für den Fall eines Schadens dann für den Gesamtschaden am Fahrzeug aufzukommen hat. Die Begründung des BGH: Die Vorgabe, die Polizei hinzuzuziehen, dient den legitimen Interessen einer Versicherung, nicht auf die Angaben eines parteiischen Mieters (Kunden) angewiesen zu sein.

Als Schlichtungsstellen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen sind zuständig:

  • Versicherungsombudsmann e. V.

Postfach 08 06 32, 10006 Berlin

Tel. 0 180 4/22 44 24 0,20 Euro/Anruf Festnetzpreis; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 Euro/Minute.

Fax 0 180 4/22 44 25 0,20 Euro/Anruf Festnetzpeis

Internet: www.versicherungsombudsmann.de

Kronenstr. 13, 10117 Berlin

Tel. 0 180 2/55 04 44 EUR 0,06 pro Euro/ Anruf Festnetzpreis; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 Euro/Minute.

Fax (030) 20 45 89 31

Internet: www.pkv-ombudsmann.de

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