Was ist zu beachten?

Wer sich für eine Verkehrsmittel-Unfallversicherung entscheidet, sollte unbedingt darauf achten, dass diese auch weltweit Gültigkeit besitzt. Die Versicherer stehen allerdings bei dieser Absicherung nur dann in der Leistung, wenn sich der Unfall bei der Benutzung eines Verkehrsmittels erfolgte. Dies wiederum bedeutet für Versicherte im Umkehrschluss, dass bei dieser Variante der Unfallversicherung der Versicherungsnehmer keine Leistung erhält, sofern dieser als Fußgänger einen Unfall erleidet. Einige Gesellschaften machen von dieser Regel allerdings eine Ausnahme. Daher lohnt sich in diesem Punkt ein entsprechender Versicherungsvergleich. Ist der Versicherungsnehmer hingegen mit seinem Fahrrad unterwegs, dann gilt dieses grundsätzlich als Verkehrsmittel. Aber Achtung: Versicherte sollten in diesem Punkt unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Versicherers studieren, denn nicht selten beziehen sich die Verträge ausdrücklich auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen.

Personen, die also den gesamten Schutzbereich genießen wollen, sollten auf innovative Versicherungsgesellschaften setzen. Viele von ihnen bieten hier eine Unfallversicherung auch für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer an. Auf diese Weise kommen Versicherungsnehmer auch dann in den Genuss einer Geldleistung, wenn bei einem Verkehrsunfall kein Kraftfahrzeug benutzt wurde. Durch die Aufnahme einer solchen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt diese auf diese Weise auch gleichzeitig die Umfallversicherung für Fußgänger mit ein. Ein weiteres Problem stellt für viele Versicherungskunden allerdings die im Versicherungsvertrag gestellten Fragen dar. Oftmals ist gerade bei dieser Versicherungsform der Insassenunfall-Versicherung anzugeben, welches Verkehrsmittel regelmäßig vom Versicherten benutzt wird. Diese Frage wird von vielen eben deshalb gestellt, weil gerade das Motorrad als besonders gefährliches Verkehrsmittel eingestuft wird. Dies wiederum hat für Versicherte den Nachteil, dass sie als Motorradfahrer auch einen erhöhten Versicherungsbeitrag zu entrichten haben.

Interessenten einer Insassenunfallversicherung  sollten im Folgenden auch bedenken, dass es sich bei der Verkehrsmittel-Unfallversicherung um eine besondere Versicherungsform handelt. Eine solche ist auch oftmals in einer Insassen-Unfallversicherung integriert. Grundsätzlich wird diese Form nicht personenbezogen abgeschlossen, sondern gilt vielmehr für alle mit dem versicherten Kraftfahrzeug beförderten Personen. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die ausschließlich bei einem schuldhaften Verhalten des Fahrers zahlt, leistet die Insassen-Unfallversicherung unabhängig von der Schuldfrage. Dabei gilt auch der Fahrer selbst als Insasse eines Kfz, so dass auch dieser einen Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung besitzt. Dennoch eignet sich eine Insassen-Unfallversicherung lediglich für Autofahrer, die häufig mehrere Personen in ihrem Kfz befördern. Die meisten Mitfahrzentralen gehen heute dazu über, eine solche Absicherung zwangsweise für die vermittelten Fahrten abzuschließen.

Zwischenzeitlich ist eine Verkehrsmittel-Unfallversicherung auch im Leistungsumfang vieler Kreditkartenanbieter enthalten. In den meisten Fällen leisten die Versicherer im Ereignisfall eine vorab festgelegte Kapitalabfindung für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer während der Reise mit dem Flugzeug oder mit der Bahn ein Unglück zustößt. Somit erhält der Versicherungsnehmer im Fall eines Unglücks und einer daraus resultierenden Invalidität beim Transport eine entsprechende Kapitalabfindung. Versicherungsnehmer sollten bei dieser Form jedoch beachten, dass es Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl die Reise als auch die einzelnen Leistungen der Versicherer mit der Kreditkarte bezahlt wurden. Versicherungsschutz besteht von daher für alle mit der Karte bezahlten Reisen, unabhängig davon, ob diese mit dem Flugzeug, dem Bus oder der Bahn bestritten werden.

Ob eine solche Versicherung sinnvoll ist oder deren Nutzen bezweifelt werden muss, liegt im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers. Personen, die zum Beispiel über eine private Unfallversicherung verfügen, sind ohnehin in der Regel gegen Unfälle jeglicher Art und deren finanziellen Folgen abgesichert. Der Vorteil dieser Absicherung liegt zudem in der Tatsache, dass es bei der Unfallversicherung keine Rolle spielt, wo und wann sich ein Unglück ereignet und ob der Versicherungsbeitrag letztlich mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Da durch die Bonusleistung der Kreditkarte lediglich ein punktueller (d.h. ein völlig unzureichender) Versicherungsschutz besteht, kann dieser Mangel selbst dann nicht ausgeglichen werden, wenn die Person über keine private Unfallversicherung verfügt. Allerdings eignet sich diese Police für Studenten, die entsprechende Fahrten über die Mitfahrzentrale für die Fahrt mit Fremden für einen kleinen Beitrag zusätzliche Sicherheit erwerben können. Für einen vollwertigen Versicherungsschutz hingegen verfügen die meisten Studenten über kein Geld.

Versicherungsnehmer sollten vor Vertragsabschluss auch darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen auch Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“ ist. Damit ist den Versicherungsnehmern als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, einen unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherter einmal mit einer Entscheidung seiner Gesellschaft nicht einverstanden ist. Der Ombudsmann für Versicherungen stellt sowohl für Verbraucher als auch für Kleingewerbetreibende eine völlig unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle dar. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren selbst vor dem Ombudsmann ist allerdings, dass der Versicherte dem Ombudsmann zunächst die Möglichkeit lässt, die jeweiligen Entscheidungen der Versicherungsgesellschaft zu überprüfen. Betroffene erreichen den Ombudsmann für Versicherungen unter folgender Adresse:

  • Versicherungs-Ombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.
  • Ferner steht den Betroffenen eine kostenfreie Rufnummer: 0800/369, 6000 oder ein Fax zur Verfügung: 0800/369 9000.
  • Aus dem Ausland ist der Ombudsmann unter der gebührenpflichtigen Rufnummer 0049/30/206058 99 oder per Fax unter 0049/30/206058 98 erreichbar.
  • Betroffenen steht zudem eine E-Mail-Adresse zum Ombudsmann zur Verfügung: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
  • Weitere Einzelheiten finden Betroffene auf der Internet-Site www.versicherungsombudsmann.de

Betroffene sollten trotz einer Anrufung des Ombudsmannes wissen, dass die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, von der Inanspruchnahme des Versicherungsombudsmannes hiervon unberührt bleibt. Zudem haben Betroffene auch die Möglichkeit, Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzuleiten. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist dabei die

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
  • Weitere Einzelheiten finden Betroffene auf der Internet-Site www.bafin.de.
Im Vorhinein ihre Reise absichern,
spart Geld und Nerven im Ereignisfall!