Die Auslandskrankenversicherung – ein sinnvoller Schutz gegen finanzielle Kosten

Zwar erhalten Versicherte in allen EU-Staaten zumindest im ambulanten Bereich eine Grundversorgung auf Kassenkosten (EuGH, Az. C 385/99). Deutsche Sozialversicherungen müssen sogar Teile der Krankenhauskosten übernehmen, wenn ein spezielles Sozialversicherungsabkommen besteht (BSG, Az. B 1 KR 18/06). Einen Rundumschutz bieten die gesamten Verträge allerdings nicht! So kommt es gar nicht so selten vor, dass sich Ärzte im Ausland weigern, deutsche Touristen zu behandeln. Es sei denn, man bezahlt die Rechnung privat. Kommt es allerdings zu einem Transfer zurück in die Heimat, dann ist dieser Versicherungsschutz in keinem Fall gesetzlich abgedeckt (BSG, Az, B 1 Kr 1/98). Noch schlimmer: Außerhalb Europas bzw. in den Ländern, mit denen keine Verträge über die Krankenversicherung bestehen, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung überhaupt keine Kosten für ihre Mitglieder.

Eine Auslandskrankenversicherung für Urlaubsreisen besitzt in aller Regel eine Gültigkeit von 42 Tagen. Diese sollte keinesfalls mit einer langfristigen Auslandskrankenversicherung kombiniert werden, da sich das Versicherungsende der kurzfristigen Auslandskrankenversicherung mit dem Beginn der langfristigen Auslandskrankenversicherung bei einem eventuellen Leistungsfall überschneiden könnte. Dann aber werden die Kosten der laufenden Behandlung, die in diesem Fall als Vorerkrankung zu sehen sind, von der langfristigen Auslandskrankenversicherung nicht mit übernommen. Wer einen langfristigen Aufenthalt plant, sollte deshalb nicht nur auf eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit achten, sondern auch eine monatliche Beitragszahlung vereinbaren.

Je nach Auslandsaufenthalt, ist es sinnvoll sich zusätzlich zu Versicherung, jetzt vergleichen und passende Versicherung finden: