Heimkehrer (kurzfristig)

Es gibt durchaus Gründe für eine Rückkehr nach Deutschland: sei es der Tod eines Ehepartners, ein Unfall, Betrug, Pleite, Sprachschwierigkeiten, kulturelle Probleme, Arbeitslosigkeit, familiäre Hilfe oder einfach Heimweh. Diesen Schritt zu gehen ist dabei alles andere als eine Schande. Zudem wird deutschen Staatsbürgern dieser Schritt nicht noch zusätzlich erschwert. Dennoch gilt es für (kurzfristige) Rückkehrer einige wichtige Punkte zu beachten. Grundsätzlich gilt: Rückkehrer verlieren fast automatisch mit der Ummeldung ihren Versicherungsschutz. Damit es zu keinen Versorgungsproblemen kommt, sollten Betroffene am besten noch vor ihrer Rückkehr ihre alte deutsche Krankenkasse kontaktieren. Diese ist bestimmt noch im Besitz der Daten und ist vielleicht noch bestens mit den persönlichen Bedürfnissen vertraut. Hier erhalten Betroffene dann auch entsprechenden Rat zur Pflegeversicherung.

Wichtig: Ein Antrag auf Krankenversicherung muss in jedem Fall neu gestellt werden. Personen, die vor ihrer Auswanderung privat versichert waren, können allerdings nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert werden. In diesem Fall müssen sich Betroffene wieder bei einer privaten Krankenkasse anmelden. In allen anderen Fällen gilt: Heimkehrer (sog. Remigranten) brauchen als erstes eine Krankenversicherung, wenn sie nach Deutschland einreisen bzw. wieder heimkehren oder dort zurückkehren. Seit Januar 2009 besteht nämlich Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Wer nicht krankenversichert ist, macht sich strafbar. Zudem erhalten Rückkehrer nicht automatisch Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Ein Großteil muss sich daher oftmals in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.

Wo versichert man sich, wenn man zurück ins Heimatland geht? 

Einfach ist die Lösung bei Beschäftigten, deren Versicherungsschutz in Deutschland im Rahmen der Ausstrahlung oder aufgrund eines vorhandenen Sozialversicherungsabkommens unverändert erhalten bleibt. In diesen Fällen tritt dem Grunde nach keine Änderung ein. Einzige Ausnahme: Wurde die Krankenversicherung im Rahmen einer so genannten Anwartschaft (d.h. zu einem verminderten Beitrag und ohne Leistungsansprüche) weitergeführt, so muss die Rückkehr der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden, damit wieder eine Vollversicherung durchgeführt werden kann.  Anders verhält sich die Situation, wenn die deutsche Versicherung nicht fortgeführt wurde – etwa weil die Voraussetzungen für die Ausstrahlung nicht erfüllt waren. Dann ist zu prüfen, ob nach der Rückkehr nach Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht. In der Regel wird das der Fall sein.

Zudem gilt dies selbst für den Fall, dass vorübergehend keine Arbeit ausgeübt werden kann, weil aktuell kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das kann insbesondere bei einer plötzlichen Rückkehr der Fall sein. Soweit jedoch der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt, handelt es sich auch ohne tatsächliche Ausübung der Tätigkeit um eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung, da der Arbeitnehmer auf jeden Fall dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterliegt.  Eine Besonderheit ist allerdings in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten. Wurde nämlich die Mitgliedschaft nicht im Rahmen der Anwartschaft weitergeführt, besteht ggf. ein Beitrittsrecht. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr wieder aufgenommen werden und der Antrag auf eine freiwillige Mitgliedschaft muss binnen von drei Monaten nach der Rückkehr aus dem Ausland beantragt werden. Das entfällt natürlich, soweit das Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet und deshalb Krankenversicherungspflicht besteht.

Ist hingegen das Beitrittsrecht nicht gegeben und besteht auch keine Pflichtversicherung, so kommt noch eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, also für sonst nicht versicherte Personen in Frage. Häufig wird in diesen Fällen allerdings eher die private Krankenversicherung zuständig sein, da in der Regel für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine private Versicherung bestanden hat. Für diesen Fall ist dann eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nach dieser Vorschrift nicht mehr möglich. Wer längere Zeit vorhat, in Deutschland zu verbleiben, muss folgendes beachten: Wer über 180 Tage im Inland lebt, liegt damit an einer Grenze, die jede Kasse gerne annimmt, einen Heimkehrer zu versichern. Dieser Grundsatz gilt generell, auch wenn dieser im SGB V nicht explizit festgeschrieben ist. Für diesen Fall greift dann § 193 VVG – die Versicherungspflicht in Deutschland. Betroffene müssen sich dann für die Dauer ihres Aufenthalts freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Ehefrau und Kinder können gegebenenfalls über die kostenfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V abgesichert werden.

Betroffene Heimkehrer sollten im Inland über keine Einkünfte verfügen. Vielmehr sollte auf die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unter Anwendung des § 240 SGB V gedrängt werden. Für diesen Fall haben Betroffene dann lediglich auf ihr fiktives Einkommen (2.550 Euro) einen 15,5-prozentigen Krankenkassen-Beitrag zu zahlen. Meist legen die Kassen die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zugrunde. In diesen Fällen gehen die Versicherer gerade bei Selbständigen von einem fiktiven Einkommen in Höhe von 1.990 Euro aus. Auch hier wird wieder ein monatlicher 15,5-prozentiger GKV-Beitrag zugrunde gelegt.

Je nach Auslandsaufenthalt, ist es sinnvoll sich zusätzlich zu Versicherung, jetzt vergleichen und passende Versicherung finden: