Eingeschränkte Leistungen durch die private Krankenversicherung im Ausland
Inhaber einer privaten Krankenversicherung erhalten natürlich Leistungen für den Ereignisfall im Ausland. Allerdings sehen die Musterbedingungen der PKV grundsätzlich nur folgende Erstattungsmöglichkeiten vor:
- Handelt es sich um Reisen ins europäische Ausland, dann besteht für Versicherte grundsätzlich ein uneingeschränkter Versicherungsschutz. Hinweis: Bitte Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Versicherers prüfen!
- Handelt es sich um Reisen ins außereuropäische Ausland, dann endet die Leistungspflicht für die PKV spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von einem Monat.
Damit besteht auch für Privat Versicherte bei Reisen in Länder der Europäischen Union sowie in andere Staaten des Kontinents ein uneingeschränkter Versicherungsschutz (sofern dies vertraglicher Bestandteil des Versicherungsvertrages ist!). In der Regel sind für PKV-Versicherte auch keine Fristen für den Erhalt von Leistungen zu beachten, so dass im Ausland derselbe Versicherungsschutz besteht wie im Inland. Die private Versicherung steht allerdings nur dann in ihrer Leistungspflicht, wenn der Aufenthalt im Ausland vorübergehender Natur ist. Personen, die vorhaben, ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz dauerhaft ins Ausland aus Deutschland ins Ausland zu verlegen, sollten daher mit ihrer privaten Krankenversicherung abklären, ob die für das Inland geltenden Leistungen auch weiterhin im Ausland gewährt werden. Durch wenige Abänderungen kann der Vertrag in den meisten Fällen dann auch weiterhin unverändert fortgeführt werden. Versicherte müssen allerdings bei den meisten Gesellschaften mit einem entsprechenden Beitragszuschlag rechnen.
Handelt es sich jedoch um Reisen ins außereuropäische Ausland, sieht es mit dem Versicherungsschutz in der PKV nicht mehr so gut aus. Denn hier leisten die privaten Anbieter allenfalls für einen Zeitraum von 4 Wochen – und das auch nur für Krankheitsfälle und deren Folgen. Einzige Ausnahme: Handelt es sich um derart schwere Verletzungen oder Krankheiten, dass der Versicherte auch noch nach Ablauf dieser frist weiterbehandelt werden muss – insbesondere wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Rücktransport nach Deutschland medizinisch ausgeschlossen ist – werden die hierfür anfallenden Kosten auch weiterhin durch die private Kasse übernommen.
Trotzdem sollte mit der privaten Absicherung durch eine PKV auch immer gleich der Schutz durch eine Reisekrankenversicherung kombiniert werden, denn insbesondere bei der so genannten Weltgeltung (weltweiter Versicherungsschutz) gibt es bei den privaten Krankenversicherungen doch erhebliche Unterschiede. So halten sich zum Beispiel einzelne Versicherer strikt an die Vorgaben der Musterbedingungen und damit auch an die Monatsfrist. Großzügigere Anbieter erweitern diese Absicherung auf bis zu drei Monate. Spezialanbieter leisten sogar unbegrenzt. Daher sollte bereits im Vorfeld ein entsprechender Versicherungs-vergleich durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob bei längeren Auslandsreisen ein Beitragszuschlag durch den jeweiligen Versicherer erhoben wird.
In den meisten Fällen ist es günstiger, den Reisekrankenschutz über eine separate Auslandskrankenversicherung abzusichern. Denn nur für diesen Fall ist auch eine Notfallbehandlung vor Ort sowie der Auslandsrücktransport nach Deutschland versichert. Nicht zu vergessen sind Privatversicherte, die jedes Jahr auf Beitragsrückerstattung setzen. Für diesen Fall lohnt sich die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Auslandskrankenversicherung. In diesem Fall erfolgt die Leistung nicht über die PKV, so dass die Beitragserstattung aus der PKV wieder gesichert ist.
Immer wieder kommt es auch zu Arbeitsaufenthalten im Ausland, in dem Berufstätig von ihrem Arbeitgeber ins Ausland versandt werden. Für diese Personen stellt sich dann schnell die Frage, ob sich der bisherige private Krankenversicherungsvertrag auch im Gastland weiter fortführen lässt. In diesem Zusammenhang müssen die Entsandten beachten, dass bei jeder Entsendung stets die Bedingungen des Gastlandes zu beachten sind. Vielfach besteht sogar eine allgemeine Versicherungspflicht im Entsendeland selbst. Dies hat für den Versicherten die Folge, dass er eine entsprechende Krankenversicherung vor Ort abschließen muss. Trotz dieser Regelung muss der Versicherungsnehmer nicht gänzlich auf die Vorteile einer deutschen Krankenversicherung verzichten, denn es gibt stets die Wahl zwischen einer örtlichen Versicherung und der Absicherung durch eine Private Krankenversicherung.
Bei Letzterem sollte der Versicherte allerdings die Bedingungen für die Vertragsfortführung mit seiner Versicherungsgesellschaft klären. Soll der vertrag auch im außereuropäischen Ausland fortgeführt werden, genügt in aller Regel eine entsprechende Sondervereinbarung, verbunden mit einem entsprechenden Beitragszuschlag. Dieser erlischt dann wieder automatisch bei der Rückkehr des Versicherungsnehmers.
spart Geld und Nerven im Ereignisfall!