Reiseversicherungen: Vom Antrag zum Vertrag

Versicherungsverträge werden nicht wie Äpfel verkauft. Zunächst muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Der Sinn: Die Gesellschaft will feststellen, ob sie den gewünschten Versicherungsschutz gewähren kann, ohne ein zu großes eigenes Risiko einzugehen. Deshalb fragt sie im Antrag auch nach vielen Umständen, die mit dem jeweiligen Versicherungsvertrag zusammenhängen. Diese Fragen müssen genau beantwortet werden, weil sonst die Versicherung im Schadensfall möglicherweise nicht leisten muss.

Die Beschreibung des Produkts

In den Versicherungsbedingungen, die zum Versicherungsantrag gehören, wird auch das “Produkt” Versicherung und damit der Schutz, den die Versicherung bietet, konkretisiert und beschrieben – alle versicherten Risiken sind definiert und auch die Haftungsausschlüsse festgelegt. Die Versicherungsbedingungen informieren somit den Kunden darüber, was er von der Versicherung erwarten darf und was er dafür zu leisten hat. Die Rechtsgrundlagen für dieses “Kleingedruckte” finden sich hauptsächlich in den Allgemeinen und in den Besonderen Versicherungsbedingungen (AVB). Außerdem gelten die Vorschriften des Versicherungsver-tragsgesetzes (VVG) sowie des BGB und des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGBG).

Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Produkt vor dem Kauf genau daraufhin geprüft wird, ob es die Bedürfnisse erfüllt. Bei Antragstellung bedeutet dies, das Kleingedruckte zu studieren. Dabei stößt man allerdings schnell darauf, dass Werbebotschaften zwar klar und prägnant sind, aber für das Kleingedruckte ganz andere Regeln gelten. Sie sind meist von Juristen für Juristen gemacht. Der nicht rechtskundige Versicherungsnehmer tut sich mit dem Lesen und Verstehen der Bedingungen schwer. Dem Verbraucher bleibt in dieser Situation im Zweifelsfall gar nichts anderes übrig, als sich unklare Formulierungen vom Versicherer schriftlich erläutern zu lassen oder bei einer Verbraucherberatungsstelle eine Versicherungsberatung in Anspruch zu nehmen.

Unverständliche Passagen einfach zu ignorieren, ist in jedem Fall ein schlechter Rat. Denn wer bestimmte Fragen im Antrag frei lässt – zum Beispiel weil er ihren Sinn nicht versteht oder sie für seinen persönlichen Fall sogar für völlig unerheblich hält -, kann sich dadurch gravierende Nachteile einhandeln. Die Versicherungsgesellschaft fragt nämlich bei unbeantworteten Fragen nicht immer von sich aus nach. Und im Zweifel können Juristen nicht beantwortete Fragen im Antragsformular als Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sehen, die zum Rücktritt vom Vertrag führen kann oder sogar zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Folge: Der Versicherungsschutz geht verloren.

Vertrags-Annahme und Antragsbindefrist

Nimmt die Versicherungsgesellschaft den schriftlich gestellten Antrag an, ist der Vertrag zustande gekommen. Die Annahme wird durch die ausdrückliche Bestätigung, Aushändigung des Versicherungsscheins oder Aufforderung zur Zahlung des ersten Beitrages erklärt. Nur in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind die Versicherer grundsätzlich zur Annahme des Antrages verpflichtet, da sie eine Pflichtversicherung ist. Die Annahmeverpflichtung ist allerdings auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme begrenzt. Andere Versicherungsanträge (z.B. für Hausrat, Gebäude, Haftpflicht, Kasko, Unfall, Berufsunfähigkeit, Reise, Leben) können von den Versicherungsgesellschaften abgelehnt werden. Ist der Antrag gestellt, so ist der Versicherungsnehmer für eine bestimmte zeit an ihn gebunden – die sog. Antragsbindefrist. In dieser zeit muss der Versicherer entscheiden, ob er den Vertrag eingehen will. Reagiert er erst nach Ablauf der Frist, ist der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht mehr gebunden, es ist auch kein Vertrag zustande gekommen.

Der Versicherungsnehmer kann jetzt neu entscheiden, ob er den Vertrag akzeptieren möchte. Die Dauer der Antragsbindefrist ist unterschiedlich. Für Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-, Kasko-, Unfall- und Reisegepäckversicherungen beträgt sie einen Monat. Für Kranken- und Lebensversicherungen gilt dagegen eine sechswöchige Frist, für Hausrat- und Gebäudeversicherungen sind es nur zwei Wochen. Jeder Versicherungsnehmer kann ein befristetes Widerrufsrecht in Anspruch nehmen, sofern die Laufzeit des beantragten Versicherungsvertrages mehr als ein Jahr beträgt. Hier gilt eine Frist innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrages ohne Begründung.

Dabei gilt stets das Datum des Poststempels. Die Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Versicherer den Antragsteller über sein Widerrufsrecht belehrt und dieser das durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht steht dem Versicherungsnehmer allerdings dann nicht zu, wenn der Versicherer ihm schon vor Vertragsabschluß Versicherungsschutz gewährt, etwa durch eine vorläufige Deckungszusage. Derartige Zusagen werden von den Versicherern deshalb auch häufig gegeben.

Rücktrittsrecht

Auch jetzt kann der Kunde noch mit einer Frist von vier Wochen schriftlich widersprechen, wenn der Inhalt der Police von dem des Antrags abweicht. Wenn der Versicherungsnehmer dies versäumt, kommt der Vertrag mit dem abweichenden Inhalt zustande. Allerdings muss die Versicherungsgesellschaft auf die einzelnen Abweichungen und auf die Widerspruchsfrist hinweisen. Folgende Verbraucherinformationen muss die Gesellschaft dem Versicherten bei Antragstellung geben:

  • Name, Anschrift, Rechtsform der Versicherungsgesellschaft
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen
  • Tarifbestimmungen
  • das auf den Vertrag anwendbare Recht
  • Laufzeit
  • Prämienhöhe inklusive Nebenkosten
  • Antragsbindefrist
  • Belehrung über das Widerrufsrecht
  • Anschrift der für Beschwerden zuständigen Aufsichtsbehörde.

Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, hat der Kunde ein Widerspruchsrecht von vierzehn Tagen.

Liegt die Annahmeerklärung vor, muss der Versicherungsnehmer genau prüfen, ob der Versicherungsschein mit dem Antrag übereinstimmt. Abweichungen, denen nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird, gelten als akzeptiert. Der Versicherer muss die Änderungen im Versicherungsschein deutlich machen. Versäumt er dies, gilt der Inhalt des Versicherungsver-trages als Vertragsinhalt. Der Versicherungsschutz beginnt dann zum vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel aber erst mit der Bezahlung des ersten Beitrages, der sog. Einlösung des Versicherungsscheins. Wird der Versicherungsnehmer von der Gesellschaft erst nach dem als Beginn der Versicherung festgelegten Zeitpunkt zur Beitragszahlung aufgefordert, beginnt der Versicherungsschutz wie vereinbart, wenn man der Zahlungsaufforderung unverzüglich nachkommt. Auch in der Autoversicherung (Haftpflicht-, Kasko-, Insassenunfallversicherung) setzt der Versicherungsschutz erst ein, wenn der erste Beitrag bezahlt ist.

Nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es eine vorläufige Deckungszusage, damit man bereits vom Tag der Zulassung an mit dem Fahrzeug fahren darf. Für die Kaskoversicherungen muss man sich die Deckungszusage schriftlich besonders bestätigen lassen. Die Zusage zur vorläufigen Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt durch die Aushändigung der zur Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung (Doppelkarte). Der Erstbeitrag muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlt werden, andernfalls tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft. Der Versicherungsnehmer wird dann so behandelt, als ob er von Anfang an keinen Versicherungsschutz gehabt hätte.

Späterer Versicherungsschutz

Bei einigen Versicherungsverträgen besteht erst nach Ablauf der Wartezeit Versicherungsschutz. Dazu gehören die Kranken-, die Pflege- und auch die Rechtsschutzversicherung. In der Rechtsschutzversicherung wird Versicherungsschutz nur dann gewährt, wenn die Ursache für den Rechtsstreit nach Ablauf der Wartezeit (drei Monate) eingetreten ist. Bei bestimmten Lebensversicherungstarifen für ältere Versicherte beginnt der Versicherungsschutz erst drei Jahre nach Vertragsbeginn.

Reiseversicherungen werden viele angeboten, doch nicht alle halten das, was sie auf den ersten Blick versprechen.

  • Auslands-Krankenversicherung: Hier gibt es eine Vielzahl von Angebotsvarianten. Es ist in jedem Fall wichtig, im Ausland in irgendeiner Form versichert zu sein. Für Kassenpatienten ist sie sogar unentbehrlich, weil sie im Krankheitsfall sonst schutzlos sind. Wichtig: Angebote vergleichen, da gleiche Leistungen zu sehr unterschiedlichen Preisen! Urlauber haben zudem die Wahl zwischen einem Kurzzeitvertrag und einem Jahresvertrag. Der Kurzzeitvertrag ist dann zu empfehlen, wenn man nur einmal im Jahr für weniger als drei Wochen verreist. Sonst ist ein Jahresvertrag günstiger, der alle Auslandsaufenthalte während der Laufzeit abdeckt.
  • Reisegepäck-Versicherung: Kostet wenig, kann im Schadensfall viel bringen. Manchmal deckt den Schaden auch noch die Hausratversicherung ab. Hier bei der Hausratver-sicherung vor Reiseantritt genau nachfragen. Transportunternehmen und Hotel kommt in gewissem Unfang für entwendetes Gepäck auf. Zudem schließt der Außenschutz der Hausratversicherung den Einbruch ins Ferienhaus oder Hotelzimmer ein.
  • Reiserücktrittskosten-Versicherung: Zahlt nur in ganz schwierigen Fällen. Ist vor allem für Pauschalurlauber und Frühbucher sinnvoll. Die Konditionen der vier Rücktrittsversicherer unterscheiden sich nur geringfügig. Der Schutz umfasst die vollen anfallenden Stornokosten, bis auf einen Selbstbehalt von 25 Euro bzw. 20 Prozent bei krankheitsbedingter Stornierung.
  • Auslandsschutzbrief: Für Autoreisende innerhalb Europas zu empfehlen, gut organisiert, hilft z.B. bei Unfall, Pannen, Krankheit etc. Auch bei Reisen ohne Auto sinnvoll, wenn kein anderer Versicherungsschutz vorliegt.

Achtung: Für manche Staaten gewähren Versicherungen teilweise nur einen eingeschränkten oder gar keinen Versicherungsschutz. Erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig bei Ihrer Versicherung. Von daher gilt: Schäden schon vorher begrenzen, d.h. Urlauber sollten sich vor Reiseantritt vor Diebstahlfolgen absichern.

Versicherer bei langem Urlaub informieren: Wenn das Haus oder die Wohnung länger als zwei Monate unbewohnt bleibt, bspw. wegen eines längeren Auslandsaufenthalt, dann müssen Verbraucher, die eine Hausratversicherung haben, dies unbedingt dem Versicherer melden. Möglicherweise muss der Kunde für diese Zeit sogar einen höheren Beitrag bezahlen. Für die Assekuranz steigt das Risiko, dass während der langen Abwesenheit in der Wohnung eingebrochen wird oder andere Schäden auftreten. Daher können die Unternehmen einen Zuschlag verlangen.

Entschädigungen für einen Brandschaden an einem Gebäude kann eine Versicherung nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Haus leer stand. Dies gilt auch dann, wenn dies der Versicherungsschein ausschließt, weil ein Schaden an einem leer stehenden Haus wesentlich höher sei. Hat der Hauseigentümer vor dem Brand in dem heruntergekommenen Haus binnen weniger Wochen mehrmals Reparaturen durchgeführt und es gegen “unbefugtes Betreten” gesichert, dann muss die Versicherung doch bezahlen (OLG Hamm, Az. 20 U 31/97).

Auch Taschendiebe werden immer gerissener: Immer wieder gelingt es ihnen, Urlauber trotz entsprechender Vorsicht um ihre Brieftaschen zu “erleichtern”. Vorausschauende Urlauber sollten mit dieser Möglichkeit rechnen und bereits vor Reiseantritt angemessene Vorsichtsmaßnahmen treffen, um gegebenenfalls den Schaden weitgehend zu begrenzen. Wer Ausweise, Tickets und Reiseversicherungsunterlagen vor der Abreise fotokopiert und die Kopien separat aufbewahrt, hat bei Verlust der Originaldokumente in der Regel keine Schwierigkeiten bei der Ersatzbeschaffung, wenn er die Kopien vorlegen kann.

Weiterhin empfiehlt es sich, mit seiner Bank ein Codewort zu vereinbaren, mittels dessen im Bedarfsfall telefonisch Geld angefordert werden kann. Wenn es dann zum Diebstahl gekommen ist, schützt die sofortige Sperrung vor Missbrauch von gestohlenen Eurocheque- und Kreditkarten. Gleichzeitig können Ersatzkarten angefordert werden, die dann von der Bank des Bestohlenen an ein Geldinstitut am jeweiligen Urlaubsort geschickt werden. Nicht empfehlenswert ist dagegen, seine Kreditkarten-Geheimnummer (“PIN-Code”) als Telefonnummer getarnt im Notizbuch zu notieren – zumeist kennen die Diebe den Trick und können “unechte” Nummern mit Hilfe eines CD-ROM-Telefonverzeichnisses schnell enttarnen.

Geld bei Parkhaus-Klau: Geld von der Versicherung gibt es auch dann, wenn Hausrat aus einem abgesperrten Auto im Parkhaus gestohlen worden ist (OLG Hamm, Az. 20 U 109/91). Dies gilt selbst für den Fall, dass der Fahrzeughalter (Lebensgefährte der Klägerin) einen Pelzmantel, ein Lederkostüm sowie Perserbrücken im Kofferraum lagerte, um diese in die Reinigung zu bringen – zwischendurch musste er aber wegen anderer Besorgungen die Wertsachen zunächst im Wagen lassen. Begründung des Gerichts: Parkhäuser sind grundsätzlich als Gebäude einzustufen, deshalb gilt der Versicherungsschutz. Nur wenn ein Wagen außerhalb eines Gebäudes aufgebrochen wird, muss die Versicherung nicht zahlen.

Wichtig: Den Versicherungsschutz im Parkhaus können Sie selbst dann noch geltend machen, wenn der Zugang zum Gebäude gebührenfrei ist und er nicht mit einer Schranke gesichert ist!

Im Vorhinein ihre Reise absichern,
spart Geld und Nerven im Ereignisfall!