Was ist zu tun im Ereignisfall?
Reisegepäckversicherungen werden immer noch gerne von den Versicherungsgesellschaften an den Mann oder die Frau gebracht, auch wenn sie in vielen Fällen völlig unnötig sind. Hinzu kommen die teilweise uneinhaltbaren Bedingungen, die die Versicherer an ihre Kunden stellen. Wer gegen diese Auflagen verstößt, handelt den Versicherungsrichtlinien gegenüber sofort grob fahrlässig, was wiederum dazu führt, dass sich die Versicherer von jeglicher Leistung befreit sehen. Neben diesen Bedingungen gelten zudem noch viel zu niedrige Deckungsgrenzen, so dass hier von keinem echten Preis-/Leistungsverhältnis mehr gesprochen werden kann. Auch die meisten Werbeangebote von Anbietern von Reisegepäckversicherungen, die mit dem Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahl, Raub oder Feuer werben, gehen zu Lasten gutgläubiger Kunden, da die meisten Ereignisse bereits in der so genannten Außenversicherung der Hausratversicherung mit eingeschlossen sind.
Beispiel: Bei einem Stadtbummel über die Standpromenade wird einer Urlauberin die Handtasche gewaltsam entrissen. In diesem Falle handelt es sich um den Straftatbestand des Raubes, und hierfür leistet generell die Hausratversicherung. Gleiches gilt, wenn im Hotelzimmer eingebrochen oder das im Parkhaus abgestellte Fahrzeug aufgebrochen wurde. Auch für diese Fälle bietet die Hausratversicherung entsprechenden Versicherungsschutz. Zu beachten sind bei dieser Versicherung lediglich die Höchstgrenzen, die in der Regel bei 10 Prozent der Versicherungssumme bzw. bei einem Maximal-Deckungsbetrag von 10.000 Euro liegen. Durch einen Blick in die Versicherungsbedingungen kann diese Deckungsgrenze ersehen werden. Viele Versicherer bieten in solchen Fällen ihren Kunden auch höhere Entschädigungsgrenzen an.
Wer hingegen höherwertige Gegenstände absichern möchte, sollte auf eine spezielle Foto- oder Sportgeräteversicherung zurückgreifen. Hier sind dann auch Taucherutensilien etc. gegen einfachen Diebstahl geschützt. Noch ein Hinweis zur Leistung der Hausratversicherung: Die Versicherung haftet ausschließlich nur für Gegenstände, die sich vorübergehend – also zum Beispiel im Urlaub – im Ausland befinden. Dauert ein Aufenthalt im Ausland hingegen länger als drei Monate, dann erlischt der Versicherungsschutz durch die Hausrat generell.
spart Geld und Nerven im Ereignisfall!