Wie bekommt man die Leistungen erstattet?
Die meisten Reiseversicherungen müssen spätestens 30 Tage vor Antritt einer Reise abgeschlossen werden. Findet eine Reisebuchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn statt, hat der Versicherungsnehmer nur dann einen entsprechenden Versicherungsschutz, wenn auch gleichzeitig die Reise-Rücktrittskosten- sowie die Reise-Abbruchversicherung am Buchungs- oder Folgetag abgeschlossen wurde. Beide Versicherungsarten können individuell entweder mit oder ohne einen Selbstbehalt abgeschlossen werden. In der Regel tragen Versicherungsnehmer bei der Wahl einer Selbstbeteiligung 25 Euro je Person im Falle eines Ereignisfalles. Wird der Ereignisfall zudem noch durch eine Krankheit ausgelöst, trägt der Versicherungsnehmer in aller Regel zwar auch hier den Mindestbetrag in Höhe von 25 Euro pro Person, aber: auch 20 Prozent von dem erstattungsfähigen Schaden selbst.
Problematisch wirkt sich ein Ereignisfall auch immer wieder auf die Definition der „Familie“ aus. Versicherungstechnisch gelten als Familie maximal zwei Erwachsene sowie mindestens ein, maximal bis zu vier unterhaltsberechtigte Kinder. In den meisten Fällen sind diese unterhaltsberechtigten Kinder dann bis zum Ende ihrer Ausbildung mitversichert. Der Versicherungsschutz endet allerdings bei Vollendung des 25. Lebensjahres. Entsprechend als Familie gilt natürlich auch der Lebens- oder Ehepartner, die zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei den meisten Versicherungsgesellschaften umfassen die Leistungen einer Reiserücktrittskostenversicherung folgende Ereignisfälle:
- Die Erstattung aller anfallenden Stornierungskosten.
- Die Erstattung der Mehrkosten für die Hinreise, wenn die versicherte Reise aus einem vorab genannten Grund oder wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel erst verspätet angetreten werden kann.
- Die Erstattung von etwaigen anfallenden Umbuchungskosten. In der Regel leisten die Versicherer bis zu 50 Euro pro Person.
- Die Erstattung anfallender Entgelte für die Vermittlung, in der Regel bis zu einer Höhe von 100 Euro. Geleistet wird allerdings nur für den Fall, dass dieses auch im versicherten Reisepreis berücksichtigt wurde.
- Die Erstattung anfallender Mehrkosten für ein Einzelzimmer (Zuschlag). Allerdings leisten hier die Versicherer maximal bis zu einer Höhe der anfallenden Stornokosten.
Bei den meisten Versicherungsgesellschaften sind innerhalb der Reise-Rücktrittskostenversicherung nachfolgend genannte Reiseteilnehmer versichert:
- alle Angehörigen einer versicherten Person, diese wiederum sind versicherungstechnisch definiert als
- Ehepartner
- Lebenspartner
- Lebenspartner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder
- Eltern
- Adoptiveltern
- Pflegeeltern
- Großeltern
- Geschwister
- Enkel
- Schwiegereltern
- Schwiegerkinder
- Schwäger
Mitversichert sind zudem auch diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen sowie Tante, Onkel oder Neffe – allerdings nur für den Fall, dass das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist. Die meisten Versicherungen leisten hierbei nur für den Fall, dass für den Reiserücktritt nachfolgend genannte Gründe vorgelegen haben:
- Tod
- schwerer Unfall
- unerwartete schwere Erkrankung
- Schwangerschaft
- Schaden am Wohneigentum
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsplatzwechsel
- Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen
- Nichtversetzung eines Schülers, wenn es sich um eine Schul- bzw. Klassenreise handelt
- Bruch von Prothesen
- unerwartete Lockerung von implantierten Gelenken
- unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder eine Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes
- unerwartete gerichtliche Ladung
- Konjunktur bedingte Kurzarbeit
Wer nach einer sinnvollen Ergänzung zu seiner Reise-Rücktrittskostenversicherung sucht, ist mit einer Reise-Abbruchversicherung bestens bedient. Diese Versicherungsart bewahrt den Reisenden vor dem finanziellen Verlust, der entstehen würde, wenn eine Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig beendet werden müsste. Urlauber, die ihren Urlaub zum Beispiel wegen Krankheit oder Unfall vorzeitig abbrechen müssen, erhalten von ihrer Versicherung den Wert ihres Resturlaubes erstattet. Hierunter fallen alle nicht mehr genutzte Übernachtungen im gebuchten Hotel. Darüber leisten die Versicherungsgesellschaften für etwaige anfallende Mehrkosten, die zum Beispiel durch eine unplanmäßige Rückreise entstehen können. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel gegeben, wenn der Reisende statt einem Charter- nur noch einen Linienflug bekommt.
Bei den meisten Versicherungsgesellschaften umfassen die Leistungen einer Reise-Abbruchversicherung nachfolgend genannte Positionen:
- Die Erstattung der Kosten für eine nicht planmäßige Beendigung einer Reise
- Die Erstattung aller zusätzlich anfallenden Rückreise- bzw. Mehrkosten
- Sofern mitversichert, auch die Erstattung aller nicht in Anspruch genommener Leistungen
- Erstattung von nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen auf Grund einer Reiseunterbrechung. Diese müssen allerdings nach dem Grund versichert sein.
- Für den Fall einer Reiseunterbrechung Erstattung der Nachreisekosten für eine gebuchte Rundreise bzw. Kreuzfahrt
- Für den Fall einer Naturkatastrophe bzw. eines Elementarereignisses Kostenerstattung für die zwingend notwendige Aufenthaltsverlängerung
- Kostenerstattung für den Fall einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung, zum Beispiel wegen Tod, einer unerwartet schweren Erkrankung oder nach einem schweren Unfall. Ersetzt werden neben den Mehr- auch die Rückreisekosten.
- Mehrkostenerstattung, die infolge einer Verspätung durch ein öffentliches Verkehrsmittels entsteht (in der Regel bis zu einem Betrag von 1.500 Euro). Können auch Aufwendungen für eine notwendige und angemessene Verpflegung und Unterkunft nachgewiesen werden, kann auch hier ein Ersatz vorgenommen werden (i.d.R. bis zu 150 Euro).
spart Geld und Nerven im Ereignisfall!