Welche Besonderheiten gibt es für Gesetzlich Versicherte?

Die Jedes Jahr unternehmen mehr als 50 Millionen Bundesbürger eine Urlaubsreise ins Ausland. Geht man vom statistischen Durchschnitt aus, so dauert der Urlaubsaufenthalt dieser Personen im Ausland mehr als 10 Tage. Diese Reisezunahme hat allerdings auch zur Folge, dass immer mehr Touristen an ihren Urlaubsorten in irgendwelche unvorhergesehenen oder unverschuldeten Notsituationen geraten, in denen nicht selten sogar die Hilfe deutscher Auslandsvertretungen in Anspruch genommen werden muss. Zwar wurden mit der fortschreitenden Globalisierung Räume und Zeiten entsprechend aufgelöst, dennoch begibt man sich bei einer Urlaubsreise ins benachbarte Ausland noch immer in einen völlig anderen kulturellen, ökonomischen und politischen Lebensraum, in dem andere soziale Normen gelten als im jeweiligen Heimatland. Daher begeben sich Touristen nicht nur in ein Urlaubsland, sondern vielmehr auch in einen Rechtsraum eines Staates, in dem sich der Urlauber grundsätzlich dessen Normen unterwerfen muss.

Urlauber und Geschäftsreisende sind daher gut beraten, wenn sie vor und innerhalb einer Reise im Ausland eventuellen Notfällen vorbeugen können. Denn schnell kann es passieren, dass der Pass weg ist oder Papiere verloren oder gar entwendet wurden. Gleiches gilt entsprechend für einen Unfall mit dem Mietwagen oder bei einem längeren Krankenhausaufenthalt infolge einer schweren Krankheit. Reisende sollten daher grundsätzlich zu ihrer Sicherheit getrennt von den Originalen Kopien all ihrer Reisedokumente anfertigen. Diese Maßnahme ist sehr wichtig, um sich im Notfall gegenüber den Botschaften bzw. Generalkonsulaten ausweisen zu können. Zudem haben Reisende vor jedem Urlaubsantritt über das Internet verschiedene Informationsmöglichkeiten, zu beachten sind insbesondere die aktuellen Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Interessenten finden diese Informationen unter www.auswaertiges-amt.de. Auf der Internet-Plattform, finden sich neben den jeweiligen Länder- auch spezielle Reiseinformationen. Gesetzlich Versicherte, die sich nicht sicher sind, welche Versicherungskarten sie benötigen, können sich entweder an ihre Krankenkasse oder an die Botschaft des jeweiligen Urlaubslandes wenden.

Weiter ist darauf zu achten, dass die benötigten Dokumente nicht veraltet sind. Denn viele Urlaubsländer bestehen darauf, dass die vorgelegten Reisedokumente nach der Einreise noch mindestens 6 Monate Gültigkeit besitzen. Was vorgeschriebene Impfungen anbelangt, ist auf die entsprechenden Einreisebestimmungen zu achten. Entsprechende Hinweise erhalten Versicherte auch über ihren Hausarzt. Wer als Alleinstehender oder zusammen mit seiner Familie antritt, sollte zudem einen ganz wichtigen Aspekt nicht außer Acht lassen: die Gesundheitsvorsorge. Gerade bei Reisen in so genannte Infektionsgebiete sind vielfach vorbeugende Medikamente und Impfungen erforderlich bzw. vorgeschrieben. Daher ist Reisenden unbedingt vor Antritt ihrer Urlaubsreise der Abschluss einer Auslands-Krankenversicherung anzuraten. Gerade für den Fall, dass ein Rettungsflug nach Deutschland erforderlich sein sollte, kann ein solcher Einsatz für die Betroffenen sehr teuer werden. Diese Kosten werden nämlich von keiner gesetzlichen Kasse übernommen.

Daher ist es wichtig, für diesen Fall eine so genannte Rücktransportversicherung abzuschließen. Eine solche ist in der Regel in einer Auslandskrankenversicherung integriert. Diese Absicherung sorgt dafür, dass die Kosten für einen erforderlichen Rücktransport nach Deutschland abgedeckt sind. Außerdem ist jedem gesetzlich Versicherten dringend anzuraten, vor der Abreise ins Ausland bei seiner Krankenkasse abzuklären, ob und in welchem Umfang man während seiner Auslandsreise krankenversichert ist. Auch hierzu gibt es entsprechende weiterführende Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes – insbesondere, was die Gesundheitssituation in den einzelnen Ländern anbelangt. Weiter zu beachten sind auch die generellen Hinweise des Gesundheitsdienstes durch das Auswärtige Amt.

Reisende sollten ferner vor Antritt ihrer Reise Erkundigungen über die zulässige Einfuhr im Gastland einholen. Dies betrifft insbesondere Medikamente von Herz-, COPD-, Schmerz- oder Dialysepatienten (Nitro-Sprays, Asthma-Haler, schwere Schmerzmedikamente wie Morphin  etc.). Wer sich noch vor Ort erkundigt, erspart sich bei entsprechenden Kontrollen neben viel Ärger auch Zeitverlust. In diesem Zusammenhang sind auch die strafrechtlichen Bestimmungen und Zollvorschriften ins Auge zu fassen. Wer Medikamente – wie eben angeführt – unbedingt benötigt, sollte sich eine entsprechende Verordnung durch seinen Hausarzt oder die Krankenkasse ausstellen lassen. Das bisher Gesagte gilt allerdings nicht nur vor der Abreise, sondern auch bei der Anreise ins Urlaubsland. Denn nach der Ankunft haben Reisende die Regeln und Gesetze des gebuchten Urlaubslandes zu beachten.

Da man sich bewusst sein sollte, dass man sich als Gast in einem fremden Land befindet, sollte man sich auch an die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes halten. Und eben diese Gesetze und Vorschriften können erheblich von der deutschen Rechtsprechung abweichen. Selbst deutsche Auslandsvertretungen stehen dabei in der Pflicht, innerhalb ihres Tätigkeitsbereichs die rechte und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Insbesondere ist zu beachten, dass in vielen Ländern wesentlich strengere Regeln für den Erwerb und Konsum von (Schmerz stillenden) Medikamenten oder Alkohol gelten als in Deutschland. Gleiches sollte für alle Verkehrsverstöße in Betracht gezogen werden. Auch hier gelten in den meisten Ländern wesentlich höhere (Geld-)Strafen als in Deutschland. Wer als ausländischer Tourist auf eine bevorzugte Behandlung hofft, hat äußerst schlechte Chancen. Wer sich nicht an die geltenden Verkehrsregeln hält, muss im schlimmsten Falle mit einer sofortigen Festnahme rechnen. Sollte es zu einem solchen Vorfall einmal kommen, sollten Betroffene umgehend die zuständige deutsche Vertretung von ihrer Festnahme unterrichten.

Wichtiger Hinweis in diesem Zusammenhang: Auf Grund der Wiener Konvention haben Deutsche ein verbürgtes Recht darauf, sich für den Fall einer erfolgten Festnahme mit der dafür zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung setzen zu dürfen. Daran anschließend erfolgt eine entsprechende Kontaktaufnahme durch den Konsularbeamten. Dieser wird die Betroffenen nicht nur über die vorherrschende Rechtslage informieren, sondern auch im Bedarfsfalle entsprechende Rechtsanwälte benennen. Des Weiteren ist es Aufgabe des Konsularbeamten, darauf zu bestehen, dass der Reisende bei den örtlichen Behörden eine ordnungsgemäße Behandlung erfährt. Was viele Reisende nicht wissen: Ein Konsularbeamter darf allerdings weder Rechtsanwälte noch Kautionen bezahlen und es ist ihm auch nicht erlaubt, in bereits laufende Verfahren, die innerhalb des Gastlandes stattfinden, einzugreifen.

Deutschland selbst unterhält zu diesem Zweck in über 200 Ländern so genannte Auslandsvertretungen und verfügt über 200 Botschaften und Generalkonsulate. Auch wenn diese Behörden und Personen Deutschen gegenüber im Ausland neben Rat auch Beistand anbieten, müssen sich diese Hilfsmöglichkeiten dennoch am internationalen recht sowie an den Gesetzen des jeweiligen ausländischen Staates orientieren. Eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Gastlandes ist damit stets unzulässig. Ein Honorarkonsul arbeitet in seinem Heimatland immer ehrenhalber und kennt auch die Verhältnisse vor Ort am besten. Trotz dieser vielfältigen Hilfsangebote sollten Reise die ausgegebenen Reisehinweise über die Situation gefährdeter Länder beachten. Die jeweilige Erreichbarkeit ist insbesondere in den Hauptreiseländern auch außerhalb der normalen Dienstzeiten durch einen Bereitschaftsdienst sicher gestellt. Bei Urlaubsorten, die über keine eigene deutsche Auslandsvertretung verfügen, haben Betroffene die Möglichkeit, sich an andere Mitgliedsstaaten innerhalb der europäischen Union zu wenden.

Die Unterstützung durch die jeweiligen Auslandsvertretungen reicht dabei von Hinweisen zur Geldbeschaffung nach einem Verlust bzw. Diebstahl bis hin zur Mitwirkung bei der Organisation von aufwändigen Ambulanzflügen. Allerdings müssen gesetzlich Versicherte beachten, dass die Vertretungen im Ausland die innerdeutschen Behörden nicht ersetzen dürfen. Kommt es jedoch zu einem Notfall in einem Urlaubsland, sind diese Anlaufstellen besonders in der Lage, aufgrund ihrer ausgeprägten Orts- und Situationskenntnisse den Betroffenen gegenüber entsprechende Informationen oder Ratschläge zu erteilen. Zudem ist den Behörden erlaubt, selbst tätige Hilfe zu leisten, um die Hilfesuchenden möglichst rasch aus ihrer Notlage zu befreien. In streng definierten Einzelfällen ist es den deutschen Auslandsvertretungen sogar erlaubt, auf der Grundlage des § 5 Konsulatgesetzes gegenüber den Betroffenen auch finanzielle Hilfestellung zu leisten. Dies betrifft allerdings keine offenen Krankenhausrechnungen, diese Positionen darf ein Konsularbeamter keinesfalls begleichen.

Aufgabe von Auslandsvertretungen ist zudem die Identifizierung eines Verstorbenen nach einem Todesfall. Ebenso sind die Behörden bei der Nachnach-Sicherung und bei der Überführung behilflich. Kommt es zu einer Naturkatastrophe, sind die Behörden auch bei der Evakuierung deutscher Staatsangehöriger behilflich. Sie sorgen für diesen Fall für eine sichere Ausreise aus den Kreisengebieten. Hat ein deutscher Staatsbürger alle eigenen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft, ist es Aufgabe der jeweiligen Auslandsvertretung, dem bzw. den Betroffenen eine zurück zu zahlende Hilfe für eine Rückkehr nach Deutschland zu gewähren. Des Weiteren haben die Behörden die Möglichkeit, Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden in Deutschland zu vermitteln. Für den Fall einer hohen Arzt- oder Krankenhausrechnung (besonders gelagerte Einzelfälle) haben die Behörden bis zum Eingang der Geldüberweisung aus dem Heimatland auch ein Überbrückungsgeld auszubezahlen. Dieses muss selbstverständlich wieder zurückbezahlt werden.

Kommt es zu Problemen mit dem behandelnden Arzt oder im Krankenhaus, müssen die Behörden den Betroffenen bei Bedarf einen vertrauenswürdigen Arzt, Facharzt, Anwalt oder Dolmetscher vor Ort benennen. Kommt es zum Tod eines deutschen Staatsangehörigen in einem Urlaubsland, hat die Behörde unverzüglich die Benachrichtigung der Hinterbliebenen zu veranlassen. Weiter gehört es zu den Aufgaben, den Betroffenen bei der Erledigung der Formalitäten vor Ort behilflich zu sein. Überführungskosten bei Todesfällen dürfen jedoch durch die Behörde nicht verauslagt werden. Der gesamte Urlaubsspaß kann allerdings auch durch einen Verkehrsunfall verdorben werden. In diesem Zusammenhang geht es nicht nur Reparaturschäden bzw. um die Wertminderung, sondern vielmehr um die Unfallfolgen für den Fahrer bzw. dessen Insassen.

Wichtig ist dabei für gesetzlich Versicherte beim behandelnden Arzt oder im Krankenhaus die Erklärung zum Unfallhergang. Hierzu gehört auch die Feststellung des Namens und der Anschrift des Unfallgegners und dessen gegnerischer Versicherung, um eventuell Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Festgehalten werden sollten die Namen und Anschriften von Zeugen, Betroffene sollten sich weiter eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen lassen. Hierzu sollte auch das Aktenzeichen der Schadenssache notiert werden. Ein weiteres Spezialgebiet betrifft insbesondere Opfer von Gewaltverbrechen. Auslandsvertretungen haben in solchen Fällen unverzüglich Hilfe bei der Erlangung von ärztlichem Beistand sowie eine entsprechende Rechtsberatung zu leisten. Gleichfalls erhalten Opfer Unterstützung bei der Vorgehensweise, das entsprechende Verbrechen bei der Polizeibehörde zu melden. Vielfach besteht für die Betroffenen sogar eine örtliche Entschädigungsregelung. Auch in diesen Fällen hilft der Konsularbeamte weiter.

Wer in diesem Punkt nach weiteren Informationen sucht, sollte sich auf die nachfolgend genannten Internet-Sites einklinken. Dort finden Betroffene alle weiteren Unterstützungs-möglichkeiten:

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales http://www.bmas.de/ Weisser Ring
  • http://www.weisser-ring.de/ Arbeitskreis der Opferhilfen ado
  • http://www.opferhilfen.de Victim Support Europe http://www.victimsupporteurope.eu
  • EU-Kommission http://ec.europa.eu/justicialatlas

Einen Anspruch auf eine Opferentschädigung nach einer Gewalttat im Ausland haben Betroffene allerdings nur für den Fall, wenn sie die Gewalttat nicht leichtfertig herbeigeführt haben. Dies kann bereits durch eine Missachtung einer Reisewarnung der Fall sein.

Entsprechende Hilfen finden Betroffene auch bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Ein solcher Punkt findet zum Beispiel beim Abschluss einer Auslandskrankenversicherung Beachtung, da diese nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wurde. Hilfestellung geben für diesen Fall die Auslandsvertretungen des jeweiligen Reiselandes. Vielfach ist dieser Schutz gerade auf Pauschalreisen nicht immer gegeben. Einen Schutz vor Insolvenz hat nämlich nur derjenige, der sich vor der Zahlung des Reisepreises auch den so genannten Sicherungs-schein aushändigen lässt. Kommt es zur Insolvenz des Reiseveranstalters, haben Betroffene sogar die Möglichkeit, sich den überwiesenen Reisepreis zurückzahlen zu lassen. Eine Auszah-lung erfolgt allerdings nur für den Fall, dass die Reise auch in Deutschland gebucht wurde.

Hilfestellung erhalten Betroffene auch bei Krisensituationen und bei Evakuierungen – allerdings nur für den Fall, dass die Reisehinweise und Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes beachtet wurden. Befinden sich die Betroffenen bereits im Urlaubsland, haben diese die Möglichkeit, mit der nächsten Auslandsvertretung Verbindung aufzunehmen. In unzugänglichen gebieten arbeiten die Auslandsvertretungen sogar per Kurzwellenfunk über die Deutsche Welle, um auf diese Weise gefährdete deutsche Staatsangehörige zu erreichen. Denn insbesondere in gefährlichen bzw. lebensbedrohlichen Situationen hat die Rettung von Gefährdeten oberste Priorität durch die beteiligten Institutionen. Die Kosten für eventuelle Evakuierungen müssen allerdings – auch wenn dies vielfach auf Unverständnis stößt – durch die Betroffenen wieder zurück erstattet werden und kann nicht durch die Steuerzahler des ausländischen Reiselandes übernommen werden.

Jeder Urlauber hat zudem die Möglichkeit einer Konsularhilfe-Kooperation der Europäischen Union, diese Maßnahme greift insbesondere an Orten, an denen der Heimatstaat über keine Botschaft oder Konsulat verfügt. In diesem Falle kann sich der Hilfesuchende auch an Vertretungen anderer Mitgliedsstaaten vor Ort wenden. Allerdings greift dieser Schutz insbesondere für den Fall einer akuten Notlage. Solche Notlagen können zum Beispiel sein:

  • ein Todesfall,
  • ein Unfall,
  • eine schwere Erkrankung,
  • ein Überfall
  • eine Inhaftierung.

In all diesen Fällen haben Betroffene die Möglichkeit, sich an Botschaften oder Konsulate anderer Staaten der Europäischen Union zu wenden, die in dem jeweiligen Urlaubsort vertreten sind. Der Grund: Gemäß Artikel 20 und 23 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genießt jeder Unionsbürger innerhalb des Hoheitsgebietes in einem Drittland sowohl einen diplomatischen als auch konsularischen Schutz des jeweiligen Mitgliedsstaates.

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