Was ist zu tun im Ereignisfall?

Interessenten einer Verkehrsmittel-Unfallversicherung haben die Möglichkeit, ihre Absicherung in verschiedenen Varianten durchzuführen. Eine Variante wäre der Abschluss einer „Allgemeinen Verkehrsmittel-Unfallversicherung“. Der Versicherungs-nehmer genießt dabei Versicherungsschutz für jeden bei der Benutzung eines Verkehrsmittels erlittenen Unfall. Als Hinweis: Wer lediglich über eine Insassen-versicherung verfügt, erhält nur dann eine Leistung durch die Gesellschaft, wenn der Unfall mit dem versicherten Kraftfahrzeug erfolgte. Wer hingegen über die Kreditkarte als Zusatzleistung eine Unfallversicherung abschließt, kann nur dann auf eine ent-sprechende Versicherungsleistung im Ereignisfall hoffen, wenn auch die Reise mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Aber auch Mitglieder eines Automobilclubs kommen häufig in den Genuss einer entsprechenden Absicherung. Hierbei ist meist eine auf Kraftfahr-zeuge beschränkte Verkehrsmittel-Unfallversicherung im Schutzbrief mit enthalten.

Im Ereignisfall zahlt die Verkehrsmittel-Unfallversicherung allerdings nur für den Fall die vereinbarte Leistung an den Versicherungsnehmer, wenn bei diesem durch die Nutzung eines Verkehrsmittels ein Schaden infolge eines Unfall eintrat. Aber Achtung: Kommt es infolge des Unfalls zu Behandlungskosten, dann ist deren Übernahme in den meisten Fällen nicht Gegenstand der Versicherung. Diese Kosten sollten nach Möglichkeit durch die gesetzliche bzw. private Krankenkasse gedeckt sein. Versicherungsnehmer sollten gerade in diesem Punkt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Anbieter beachten. Denn einige Gesellschaften bieten gerade in diesem Punkt ihren Versicherten die Möglichkeit, anfallende Behandlungskosten für diejenigen Länder, mit denen kein Sozialversicherungsab-kommen besteht, in ihren Leistungskatalog aufzunehmen, um im Ereignisfall auch entsprechende Leistungen erbringen zu können.

Versicherungsnehmer haben entsprechend auch die Möglichkeit, dass eine Erstattung der Selbstbeteiligung durch die Verkehrsmittel-Unfallversicherung vereinbart werden. In diesem Fall erfolgt die Leistung durch den Versicherer je nach Vertragsvereinbarung, d.h. entweder je nach Schwere der Verletzung ein unterschiedlicher Festbetrag oder aber eine monatliche Rente. Meist ist in den Versicherungsleistungen auch die Zahlung eines Krankenhaustagegeldes mit inbegriffen. Allerdings werden Versicherte in diesem Punkt immer wieder falsch beraten: Die Zahlung eines Krankengeldes erfolgt nämlich auch dann, wenn bei dem Versicherten eine weitere Krankenhaustagegeld-Versicherung besteht. Von daher eignet diese Art der Absicherung für all diejenigen Personen, die eine Unfall-Wahrscheinlichkeit innerhalb des häuslichen Bereiches als äußerst gering einstufen.

Sofern ein Unfall bei der Benutzung eines Verkehrsmittels erfolgte, haben Versicherte bei der Verkehrsmittel-Unfallversicherung weltweiten Schutz. Im Umkehrschluss muss der Versicherungsnehmer aber auch wissen, dass er in aller Regel keine Leistung erhält, wenn dieser als Fußgänger einen Unfall erleidet. Was hingegen wiederum einige Versicherer verschweigen: Die Benutzung eines Fahrrads gilt generell als Verkehrsmittel. Dennoch sollten Versicherungsnehmer gerade in diesem Punkt auf die Versicherungsbedingungen achten, denn einige Versicherer beziehen sich innerhalb ihrer Verträge ausschließlich auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen im Leistungsfall. Mit einem entsprechenden Versicherungsvergleich erhalten Interessenten auch Adressen von innovativen Versicherungsunternehmen, die auch eine Unfallversicherung für nicht autorisierte Verkehrsteilnehmer anbieten.

Für diesen Fall erhalten Versicherte dann einen Schutz bei allen Verkehrsunfällen, bei denen kein Kraftfahrzeug benutzt wurde. Gleichfalls ist dann in dieser Versicherung auch eine Unfallversicherung für Fußgänger mit eingeschlossen. Da ein Versicherungsnehmer grundsätzlich schon im Versicherungsantrag anzugeben hat, welche Verkehrsmittel er regelmäßig benutzt, stufen die meisten Versicherungsgesellschaften gerade das Motorrad als besonders gefährliches Verkehrsmittel ein. Die Folge ist ein entsprechend hoher Beitrag für die Versicherung. Im Gegensatz zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung wird die vielfach angebotne Insassen-Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Person selbst abgeschlossen, sondern versichert alle mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Personen. Ein weiterer Unterschied besteht zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die ausschließlich bei einem schuldhaften Verhalten des Fahrers bezahlt. Die Insassenunfall-Versicherung wiederum leistet unabhängig von der Schuldfrage, wobei auch der Fahrer selbst einen Anspruch auf Leistungen besitzt.

Daher richtet sich eine reine Insassenunfallversicherung lediglich für Personen, die häufig Personen im eigenen Kfz befördern. Nicht so die Verkehrsmittelunfallversicherung. Deren Absicherung benötigen hauptsächlich Personen, die ihre Gefahr, im häuslichen Bereich oder als Fußgänger zu verunfallen, als äußerst gering einschätzen. Vielfach haben diese Personen dann auch keine Unfallversicherung für sich abgeschlossen. Allerdings gilt diese Art der Absicherung nicht für eine Übernahme von Behandlungskosten, die nach einem Unfall zwangsläufig entstehen. Diese sind alleine durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Betroffenen zu tragen. Vielmehr erfolgt die Leistung (d.h. die Höhe der Zahlung) nach der Schwere des Unfalls – entweder als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung. Dabei werden Behandlungskosten sowohl im In- als auch im Ausland übernommen, vielfach erfolgt noch eine Leistung durch die Krankenhaustagegeld-Versicherung. Die Insassen-Unfall-Versicherung gilt dabei weltweit und für ein bestimmtes Fahrzeug und hier auf dessen Halter abgeschlossen.

Viele Kreditkartenanbieter bieten ihren Kunden zwischenzeitlich eine Verkehrsmittel-Unfallversicherung, vorausgesetzt, der Kunde bezahlt mit seiner Kreditkarte neben dem angemieteten Verkehrsmittel auch seinen Hotelaufenthalt. In Einzelfällen wird dabei je nach Invaliditätsgrad eine Leistung bis zu einer Höhe von 500.000 Euro ausbezahlt. Kunden sollten sich dabei nicht blenden lassen, wenn manche Anbieter damit werben, dass in der Versicherung neben dem Ehe- oder Lebenspartner auch die Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit eingeschlossen sind. Grundsätzlich sind Kinder immer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit eingeschlossen, sofern für diese eine Unterhaltspflicht besteht. Zudem hat der versicherte ein recht darauf, dass die Versicherungsleistungen aus dieser Versicherung zusätzlich zu anderweitig abgeschlossenen Versicherungen gewährt werden muss. Die Versicherung steht auch dann in ihrer Leistungspflicht, wenn der Versicherte die Karte noch nicht eingesetzt hat, dafür aber einen Vermerk auf der Reservierung von Anfang an eingetragen hat.

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