Aufenthalte 1 bis 5 Jahre

Immer mehr Unternehmen schließen sich der fortschreitenden Globalisierung am Markt an und entsenden ihre Mitarbeiter (sog. mobile Arbeitskräfte) ins Ausland. Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland wirft allerdings nicht nur arbeitsrecht- und steuerrechtliche Fragestellungen bei den Betroffenen auf, es muss auch das Sozialversicherungsrecht Berücksichtigung finden. Grundsätzlich gilt: Hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, übt aber auf Weisung des inländischen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung aus, dann spricht man in diesem Fall von einer so genannten Arbeitnehmer-Entsendung. Dies gilt übrigens selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt wurde. Zudem muss die Beschäftigung im Ausland bereits im Voraus durch den Arbeitgeber zeitlich begrenzt sein. Dabei wird in Bezug auf die unterschiedlichen Entsendeformen grundsätzlich nach der Dauer des Aufenthalts unterschieden. Eine langfristige Entsendung liegt demnach vor, wenn diese zwischen 1 und 5 Jahre dauert.

Grundsätzlich muss durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachtet werden: Damit überhaupt eine Voraussetzung für eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland gegeben ist, bedarf es zum einen einer aktiven Beschäftigung im Inland, zum anderen muss zwingend eine vertragliche Bindung des Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber im Inland bestehen. Des Weiteren hat die Gehaltsabrechnung in Deutschland zu erfolgen, auch die Personalaufwendungen müssen in Deutschland verbucht werden. Eine Entsendung ins Ausland bedeutet ferner: Der Arbeitnehmer muss sich von seinem Beschäftigungsort in Deutschland mit im Voraus festgelegter zeitlicher Begrenzung in ein anderes Land begeben. Die Begrenzung selbst kann sich dabei entweder aus dem Arbeitsvertrag oder aber aus der Eigenart der Auslandstätigkeit selbst ergeben. Zudem kann nur dann von einer Entsendung gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an seinen Auslandsaufenthalt wieder beim Entsende-Arbeitgeber in Deutschland weiterbe-schäftigt wird.

Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer haben zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag bei ihrer zuständigen Krankenkasse zu stellen (Anwendung der EWG-VO 881/204 für die ersten 12 Monate. Ein entsprechender Antrag kann unter http://dvka.de/oeffentlicheSeiten/Antrag.html herunter geladen werden. Weiter ist der Krankenkasse gegenüber ein umfassendes Schreiben über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen darzulegen. Im Anschluss daran erfolgt eine Überprüfung durch die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Die Entsendung des Mitarbeiters erfolgt dann mittels Vordruck E 101, dessen Original der Mitarbeiter stets bei sich zu führen hat. Der Arbeitgeber hingegen hat eine Kopie in seiner Personalakte aufzubewahren. Nach Ablauf der ersten 12 Monate kann durch den Arbeitgeber ein Verlängerungsantrag beim zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger gestellt werden. Ein entsprechendes Formular finden Interessierte unter http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/Antrag102.html. Der Antrag muss entsprechend mit den beiden beteiligten Sozialversicherungsträgern abgestimmt und befürwortet werden. DVKA steht im Übrigen für „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ und hat ihren Sitz in Pennefeldsweg 12 c, 53177 Bonn.

Für Auslandsaufenthalte von 1 bis 5 Jahren eignen sich insbesondere die Tarife der Hanse Merkur.

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