Studenten, Schüler, Praktikanten

Ob Student, Schüler oder Praktikant: Auch diese Personen benötigen eine Zusatzdeckung bei Krankheit oder Unfall. Denn wer sich in einem Krankenhaus allgemeinärztlich behandeln lässt, hat keinerlei Möglichkeit, sich einen bestimmten (Fach-)Arzt auszusuchen. Er wird vielmehr vom diensthabenden Mediziner versorgt. Gleiches gilt auch für Leistungen bei einer ambulantern Behandlung mit Naturheilverfahren durch Ärzte oder Heilpraktiker. Hier erhalten Versicherte gleichfalls nur einen geringen Zuschuss. Somit stellen private Zusatzversicherungen stets eine empfehlenswerte Erweiterung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Versicherung dar. Private Zusatzversicherungen gibt es bspw. für die ambulante Behandlung beim Arzt. Hier können zusätzlich je nach Gesellschaft und Tarif Heilmittel wie Massagen etc., Heilpraktiker, Alternativmedizin sowie Leistungen für ambulante Kuren und Psychotherapie abgesichert werden.

Wichtig: Zusatzversicherung und Ergänzungstarife vergleichen, denn letztere sind oftmals günstiger. Erstattungen beim Zahnarzt finden auch nur noch mit Einschränkungen statt. Wer auf eine „schöne Optik“ nicht verzichten will, wählt daher die Zahnzusatzversicherung. Wichtig: Auf die Erstattungsprozentsätze achten, hier gibt es große Unterschiede. Zusatzversicherbar ist auch die stationäre Behandlung im Krankenhaus. Dies geschieht über den stationären Zusatztarif mit der Wahl der Behandlung durch einen Chefarzt bzw. Ein- oder Zweibettzimmer. Zudem erhält der Patient die Möglichkeit auf ein anderes Krankenhaus. Die evtl. hierdurch entstehenden Mehrkosten sind durch die Zusatzversicherung abgedeckt.

 Zusatzversicherungen kontra Ergänzungstarife

Ergänzungstarife stellen im Gegensatz zu Zusatzversicherungen eine Ansammlung wichtiger Leistungen aus Einzeltarifen (ambulant, stationär, Zahn) dar. Die Leistungen fallen bei Einzeltarifen vielfach höher aus als bei Ergänzungstarifen. Zudem sind Einzeltarife auch vielfach teurer. Ergänzungstarife gibt es für Zahnersatz sowie für die Erstattung der Eigenanteile im Krankenhaus, bei Massagen oder durch den Heilpraktiker. Versicherbar sind zudem Brillen und Kontaktlinsen sowie Auslandsaufenthalte. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann somit jeder mit Hilfe einer Krankenzusatzversicherung Leistungen in Anspruch nehmen, die ansonsten nur Patienten einer privaten Krankenkasse vorbehalten sind.

Ansprüche sichern

Gemäß Sozialgesetzbuch V sind Arbeitgeber verpflichtet, auch für die Mitglieder einer privaten Krankenzusatzversicherung Beiträge bis zu 50 Prozent zu übernehmen (maximal jedoch die Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung). Der Arbeitgeber beteiligt sich auf diese Weise auch an den Leistungen wie privatärztliche Behandlungen, Pflegekrankenversicherungen, Kurkosten sowie der Unterbringung in ein Ein- bzw. Zweibettzimmer. Mit Hilfe einer Anwartschaftsversicherung wird sichergestellt, dass der Krankenversicherungsschutz nach einer Pause ohne Probleme wieder zu normalen Bedingungen umgestellt werden kann. Ursachen für eine Unterbrechung können sowohl eine längere Krankheit als auch eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht sein.

Hinweis: Auch Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherungen können in eine Anwartschaftsversicherung überführt werden. Hierdurch erwirbt die versicherte Person das Recht, ohne eine erneute Gesundheitsprüfung zum gleichen Tarif wieder einzusteigen. Was die Leistungen anbelangt, gibt es zudem große Unterschiede bei den Versicherern. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Leistungen nicht nur auf die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) begrenzt sind. Zudem ist darauf zu achten, dass der jeweilige Tarif auch bei Kuren leistet.

Absicherung durch entsprechende PKV-Tarife

Mit dem Beginn des Studiums werden Studenten versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse. Solange sie über ein eigenes Einkommen verfügen, sind sie nicht wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung als Familienmitglieder automatisch mitversichert, so dass die Absicherung über einen separaten Versicherungsvertrag zu erfolgen hat. Wer über kein eigenes Einkommen verfügt, fällt spätestens ab dem 30. Lebensjahr aus der Familienversicherung der gesetzlichen Kasse. Wer einen Nebenjob von über 360 Euro monatlich oder eine geringfügige Beschäftigung über 400 Euro monatlich hat, muss innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung hierauf Beiträge entrichten. Daher ist für männliche Studenten, die nur sich selber versichern müssen, die private Krankenversicherung die bessere Wahl, denn die besseren Leistungen und der Wegfall der Zuzahlungen wiegen die höheren Beiträge in den meisten Fällen wieder auf.

Studentinnen hingegen sollten bis zu ihrem 30. Lebensjahr in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, da die Beiträge doch erheblich sind. Nur wer einen lukrativen Nebenjob ausübt, der fährt in der privaten Krankenkasse wieder besser. Auch Studenten, die ihren Ehepartner und/oder Kinder mitversichern müssen, fahren mit der gesetzlichen Krankenkasse besser, denn nur dort können Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert werden, sofern sie über kein regelmäßiges Einkommen über 360 Euro bzw. bei geringfügiger Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich verfügen.

Grundsätzlich können sich Studenten bis drei Monate nach dem Beginn ihres Studiums entscheiden, ob sie entweder Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder aber mit einer privaten Krankenversicherung bereits als Student Patient erster Klasse werden wollen. Unterschiede zu den Normaltarifen gibt es nicht, lediglich die anfallenden monatlichen Beiträge sind geringer. Wer als Student die Möglichkeit nutzt, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse zu befreien, sollte beachten, dass sein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht drei Monate vorab an die zuständige Krankenkasse gesandt werden muss. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert seinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht.

Neben der studentischen Krankenversicherung können gesetzlich versicherte Studenten auch eine private Krankenzusatzversicherung abschließen. Dadurch können dann entsprechend die erheblichen Leistungslücken gefüllt werden, die die gesetzlichen Kassen im Falle einer Krankheit verursachen. Grundsätzlich steht die Regelung für den entsprechenden Krankenversicherungsschutz in den §§ 5 und 8 SGB V. Danach fallen Studenten durch ihre Einschreibung bzw. durch die berufspraktische Tätigkeit zunächst unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Innerhalb von drei Monaten nach Beginn dieser Pflicht können Studenten aber einen Antrag auf Befreiung bei ihrer Krankenkasse stellen. Wer sein Studium zum Wintersemester bspw. im Oktober aufnimmt, hat die Möglichkeit, sich bis Ende des Jahres für die private Krankenversicherung zu entscheiden.

Einen Befreiungsantrag können auch all diejenigen Studenten stellen, die keine Erstsemestler mehr sind, dafür aber bislang über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren. Für diesen Fall beginnt die Dreimonatsfrist allerdings erst am Ende der bestehenden Familienversicherung zu laufen. Nehmen Erstsemestler bis zu ihrem Antrag auf Befreiung innerhalb der Dreimonatsfrist keine Krankenkassenleistungen in Anspruch, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Studienbeginn. In allen anderen Fällen endet sie mit dem Monat, der auf den Antrag folgt. Allerdings gilt zu beachten: Erst wenn der Student seiner Hochschule einen Befreiungsbescheinigung vorlegt, kann sich der Student privat versichern. Aber Achtung: Da sich die Befreiung nicht widerrufen lässt, gilt diese Entscheidung für die gesamte Studienzeit. Dies gilt auch für all diejenigen, die diese Frist versäumen. Sie sind letztlich über Jahre an ihren gesetzlichen Versicherer gebunden.

Wer sein Studium nicht nach dem 14. Semester bzw. mit Alter von 30 Jahren beenden kann, muss sich dann für die restlichen Semester entweder freiwillig versichern, was mit deutlich erhöhten Monatsbeiträgen einhergeht. Oder aber er wechselt in eine private Krankenkasse. Dort stehen den Interessenten entsprechend günstige Ausbildungstarife zur Verfügung. Gespart werden kann insbesondere deshalb, weil für Versicherte in Ausbildungstarifen bis zum 34. Lebensjahr keine Rückstellungen gebildet werden müssen. Ältere Studenten müssen entsprechend in einem Normaltarif wechseln. Interessenten sollten sich insbesondere schlau machen, welche Kassen so genannte PSKV-Verträge anbieten. PSKV steht für Private Studentische Krankenversicherung. Die Beiträge liegen hier zwischen 88 und 133 Euro monatlich. Innerhalb des PSKV-Tarifs erhalten Studenten bei einem Klinikaufenthalt nur allgemeine Krankenhausleistungen, also weder Ein- noch Zweibettzimmer noch Chefarztbehandlung. Dafür aber kommen Studenten in den Genuss der freien Arzt- und Krankenhauswahl (private und öffentliche Kliniken).

Innerhalb des Tarifs gilt ein Leistungssatz bis zum 1,7fachen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. bis zum 2,0fachen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Studenten sind hier angehalten, vor Behandlungsbeginn dem behandelnden Arzt die Mitgliedschaft als Student in einer PKV mitzuteilen. Der Schutz gilt generell und ohne zeitliche Begrenzung für ganz Europa und einen Monat lang sogar weltweit. Die PKV bietet Studenten insbesondere eine planbare Sicherheit, wenn es um längere Auslandsaufenthalte geht. Dabei haben Studenten die Möglichkeit, sich entweder im Zielland zu versichern, ansonsten sind sie in Ländern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz über ihre Europäische Krankenversicherungskarte abgesichert. Abgerechnet werden die Behandlungskosten im Ausland allerdings nur zu denen Sätzen, wie sie auch in Deutschland üblich gewesen wären. Je nach Land muss der Student also entweder deutlich eingeschränkte Leistungen oder eine hohe Selbstbeteiligung hinnehmen. Studenten, die BaFöG-berechtigt sind, erhalten durch das zuständige Amt noch einen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Zu beachten gilt auch ein neben dem Studium geführter Nebenjob. Wer hier zu viel arbeitet, fällt aus dem Studententarif und muss sich dann der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterwerfen. Wichtig ist also immer, dass das Studium und nicht die Berufstätigkeit überwiegt.

Während seiner Vorlesungszeit ist es einem Studenten erlaubt, pro Woche (die Wochenenden mitgezählt), nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Wer mehr arbeitet, verliert seinen Studentenstatus. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle! Dagegen darf in vorlesungsfreien Zeiten ohne jegliche zeitliche Einschränkung Geld verdient werden. Wer also Wert legt, in seiner Vorlesungszeit studentisch versichert zu bleiben, sollte sich für ein bezahltes Praktikum in den Semesterferien entscheiden. Durch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 R 4/08) können sich künftig auch alle Dual-Studierenden nach ihrer Einschreibung von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ein duales Studium umfasst neben dem Studiengang an einer Hochschule oder Berufsakademie zeitgleich eine Berufsausbildung. Wer nach seinem Studium, promoviert, gilt rechtlich nicht mehr als ordentlich Studierender. Hier besteht dann die Wahlmöglichkeit in die GKV bzw. in die PKV.

Je nach Auslandsaufenthalt, ist es sinnvoll sich zusätzlich zu Versicherung, jetzt vergleichen und passende Versicherung finden: