Das Krankentagegeld – volles Krankengeld auch nach 6 Wochen

Das Krankengeld ist eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung, die Zahlung erfolgt durch die gesetzliche Krankenversicherung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit muss dabei durch eine Krankheit herbeigeführt worden sein. Nur dann ist auch ein Anspruch auf Krankengeld gegeben. Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Krankengeld. Sie müssen allerdings durch einen Steuerberater bestätigen, dass sie durch die Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensverlust haben. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht entweder ab dem ersten Tag einer stationären Behandlung oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit am Tag der ärztlichen Krankschreibung.

Krankengeld fällt unter die sog. Lohnersatzleistungen und wird nach dem Wegfall des regulären Einkommens nach 6 Wochen fällig. Dies gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Bezieher von Arbeitslosengeld. Die gesetzliche Kasse zahlt Krankengeld maximal bis zu einem gesetzlichen Höchstsatz, dieser Satz entspricht 70 Prozent der der Beitragsbemessungsgrenze. Bei Selbständigen richtet sich der Beginn der Leistung entsprechend der Kassensatzung. Zwar kann bei dieser Zielgruppe der Krankengeldbeginn bereits zum ersten Tag gewählt werden, doch je früher der Krankengeldanspruch, desto höher ist auch der Beitrag. Selbständige, die bei einer gesetzlichen Kasse versichert sind, sollten daher diese Option ohne einen Krankengeldanspruch wählen, gleichzeitig sollte aber der Verdienstausfall privat versichert werden. Wer hingegen arbeitslos ist, erhält Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Das Krankengeld selbst wird stets nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet und beträgt 70 Prozent des letzten monatlichen Bruttolohnes, höchstens jedoch 90 Prozent des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens. Einmalzahlungen und regelmäßige Überstunden in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit wirken sich positiv auf die Höhe des Krankengeldes aus. Aus dem Krankengeld müssen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entrichtet werden. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld gilt zwar der Kalendertag, ein voller Kalendermonat ist jedoch begrenzt auf 30 Tage (egal, wie viel Tage der Monat hat).

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