Reisekrankenversicherungen

Viele Erkrankungen passieren leider im Urlaub. Doch selbst bei harmlosen Erkrankungen genießen gesetzlich Krankenversicherte im Ausland nur unzureichenden Schutz. In einigen Urlaubsgebieten besteht überhaupt kein Versicherungsschutz. Zudem dürfen Krankenkassen nur diejenigen Kosten abrechnen, die auf dem Auslandskrankenschein vermerkt sind. Doch eben diesen akzeptieren nicht alle ausländischen Ärzte. Die meisten niedergelassenen Ärzte in Urlaubsgebieten stellen daher Privatrechnungen aus, die durch den Versicherten erst einmal sofort zu begleichen sind. Ein Teil davon wird nach Rückkehr durch den deutschen Krankenversicherer wieder zurück erstattet. Dieser richtet sich stets an der deutschen Gebührenordnung. Wer also nicht auf den (kompletten) Behandlungskosten sitzen bleiben will, der entscheidet sich für eine Reisekrankenversicherung. Diese erstattet auch die Kosten eines Rücktransports nach Deutschland. Reisender ist derjenige, der mit dem Reiseveranstalter im eigenen Namen für sich und/oder andere Reiseteilnehmer den Reisevertrag abschließt. Alle anderen Personen, für die der Reisende im eigenen Namen gebucht hat (z.B. Familienangehörige oder Mitreisende bei Gruppenreisen) sind nur Reiseteilnehmer, die aber in der Regel die Rechte aus einem Vertrag zugunsten Dritter ( § 328 BGB ) haben.