Welche Versicherungsmöglichkeiten gibt es?
Wer sich für Reiseversicherungen interessiert, wird schnell feststellen, dass es hiervon eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten gibt. Deshalb stellt sich für manchen Reisenden schnell die Frage, welche Versicherung überhaupt notwendig ist und auf welche Absicherungsmaßnahme er getrost verzichten kann. In diesem Zusammenhang kann dann schon einmal überlegt werden, welche Beratungspflichten überhaupt das Reisebüro selbst gegenüber ihren Kunden hat. In diesem Zusammenhang urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Aktenzeichen X ZR 182/05: Ein Reisebüro ist nicht verpflichtet, ihre Kunden umfassend über mögliche Reiseversicherungen zu beraten. Vielmehr gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko eines Urlaubers, dass eine Reise abgebrochen werden muss, wenn eine Krankheit die Weiterreise unmöglich macht. Und ein solches Risiko muss der Urlauber entsprechend selber durch eine entsprechende Versicherung absichern.
Reiseversicherungen bieten daher zwar Schutz im Urlaub, doch über die jeweiligen Möglichkeiten der Absicherung muss sich der Kunde vorab selbst informieren. Zudem hilft in den meisten Fällen ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dass man in dem oben genannten Fall nur durch eine Reiserücktrittskostenversicherung vollumfänglich geschützt ist. Auf solche Absicherungsmaßnahmen (zum Beispiel eine Reiserücktrittskosten- und Rücktransportkostenversicherung) aber braucht ein Reisebüro seine Kunden nicht zwingend hinzuweisen. Doch die rechtliche Seite geht noch weiter. Denn in einem aktuellen Urteil fällte das Amtsgericht München mit Aktenzeichen 172 C 22927/05 ein interessantes Urteil, das jeden Urlauber interessieren sollte: Verkauft nämlich ein Reisebüro eine Reiserücktrittskosten-versicherung, so ist die dort arbeitende Mitarbeiterin nicht verpflichtet, den Reisenden nach eventuellen Vorerkrankungen zu fragen.
Liegt ein solcher nämlich vor, besteht die Möglichkeit, dass für diesen Fall der Versicherungsschutz ausgeschlossen wird. Die Richter: Vielmehr sollten Versicherte selbst in Erfahrung bringen, ob ein Rücktrittsschutz durch aktuelle oder gar frühere Krankheiten eventuell ausgeschlossen oder lediglich eingeschränkt ist. Der Fall zeigt: Trotz angeblichem „Versicherungsschutz“ besteht für den Fall eines Ereignisses keine Leistungserstattung. Gleiches gilt übrigens bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch diese ist keinesfalls dazu verpflichtet, etwaige geleistete Zuzahlungen ihrer Versicherten zu erstatten. Vielmehr stehen die gesetzlichen Versicherer nur in der Pflicht, denjenigen Satz einer stationären Behandlung zu erstatten, der auch von dem am Ort der Behandlung zuständigen Versicherung zu bezahlen wäre. Dieser Entscheidung hat sich zwischenzeitlich auch der Europäische Gerichtshof mit Aktenzeichen C 211/08 angeschlossen.
Allein diese Entscheidung, die durch den Europäischen Gerichtshof gefällt wurde, zeigt auf, wie wichtig ein Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung ist. Denn nur durch diese Absicherung kann der Reisende sicher sein, dass seine anfallenden Mehrkosten vor Ort abgedeckt sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Deckungszeitraum, der bei den meisten Versicherern bei 6 Wochen liegt. In allen anderen Fällen sollte nach einem entsprechenden Schutz für einen Langzeitaufenthalt nachgefragt werden. Denn auch für diesen Fall ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz mit Aktenzeichen 10 U 866/05 zu beachten: Wer eine Reisekrankenversicherung bei einem Versicherer abschließt, bei dem die Deckung für Reisen vorübergehend bis zu 6 Wochen abschließt, darf diesen Zeitraum in keinem Falle überschreiten. Ist nämlich eine Reise von vornherein auf eine längere Dauer als 6 Wochen angelegt, dann besteht insgesamt (!) kein Versicherungsschutz.
Begründung der Richter: Wer eine Reiseversicherung für 6 Wochen abschließt, obwohl bereits vor Reiseantritt feststeht, dass diese den Zeitraum von 6 Wochen überschreiten wird, schließt keinen wirksamen Reisekrankenschutz ab. Ein weiteres Urteil betrifft die Übernahme der Kosten für den Rücktransport. Auch für diesen Fall ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung von großer Bedeutung. Denn eine Fluggesellschaft muss einen Passagier nicht transportieren, wenn dieser auf Grund einer frischen Verletzung einen Gipsverband trägt und das Thromboserisiko dadurch als zu hoch eingeschätzt wird (Amtsgericht Bad Homburg, Az. 2 C 331/02-19). Damit kann eine Auslandskrankenversicherung die Rückreise aus dem Urlaub retten.
Einen zusätzlichen Schutz bietet auch die Reiseabbruchversicherung. Hier leisten die Gesellschaften nämlich auch für den Fall eines unfreiwillig verlängerten Urlaubs. Beispiel: Ein Versicherter muss wegen einer Erkrankung länger als geplant am Urlaubsort bleiben. Wer hier nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben möchte, benötigt hierfür eine Reiseabbruchversicherung. Auch hier urteilte ein Gericht – nämlich das Landgericht Köln unter Aktenzeichen 24 O 46/03 – dass eine Reiseabbruchversicherung auch für den Fall zu zahlen hat, wenn der Versicherte länger als geplant am Urlaubsort bleiben muss. Der Grund: Ein Urlaub gilt nach Aussage des Gerichts bereits schon dann als abgebrochen, wenn die gebuchte Reiseleistung nicht mehr genutzt werden kann und daher auch die Rückkehr mit dem ursprünglich gebuchten Flug nicht mehr möglich ist.
Eine Versicherung steht auch dann in der Leistungspflicht, wenn der Reiserücktritt durch eine Vorerkrankung erfolgt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Fall mit Aktenzeichen 10 U 613/09 entschieden. Die Richter: Wer eine Reise bucht, obwohl er an starken Rückenschmerzen leidet, kann bei einem späteren Reiserücktritt wegen eines Bandscheibenvorfalles und einer Operation trotzdem seine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung wollte die anfallenden Stornokosten jedoch nicht erstatten, weil der Bandscheibenvorfall nach den vorherigen Rückenschmerzen nicht als „unerwartet schwere Erkrankung“ angesehen werden kann, so die Versicherung in ihrer Argumentation. Auf Grund des Bandscheibenvorfalls und der hierdurch notwendig werdenden Operation sah das Gericht hierin eine unerwartete Erkrankung. Allein auf Grund der Rückenschmerzen war zu Beginn der Reise noch nicht damit zu rechnen, dass die Reise abgebrochen werden musste. Kommt es jedoch – wie in diesem Falle – zu einer unerwartet schweren Erkrankung, löst diese wiederum die Leistungspflicht des Versicherers aus.
Eine Reiseversicherung lohnt sich im Übrigen auch für Studenten. Gerade diese Zielgruppe will im Urlaub immer etwas erleben und gibt sich den einen oder anderen riskanten Sportaktion hin. Kommt es für diesen Fall zu einer Erkrankung oder zu einem Unfall, ist das keine angenehme Angelegenheit. Daher gilt ganz allgemein: Ob als Single, als Paar oder als Familie – eine Reiserücktritt- bzw. -abbruchversicherung sollte in keinem Falle fehlen. Denn sie erstattet letztlich die fälligen Stornokosten einer Privatreise bei Nichtantritt, z.B. aus Krankheitsgründen. Eine Reisekrankenversicherung übernimmt neben den Arzt- uah noch die Behandlungs- und Krankenhauskosten. Und sie leistet für den Fall von Such-, Bergungs- oder Rettungsmaßnahmen.
Ferner gibt es Personen, die eine so genannte Dienstreise-Krankenversicherung benötigen. Doch für wen ist eine solche Absicherung zwingend erforderlich? Diese Frage kann ganz einfach beantwortet werden: Eine Dienstreisekrankenversicherung ist gerade für Arbeitgeber eine zwingende Angelegenheit. Bei den meisten exportierenden Unternehmen sind gerade Dienstreisen ins Ausland so gut wie unerlässlich. Kommt es saher zur Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland, dann steht der Arbeitgeber ungewollt in der Haftung, denn er hat letztlich für den entsprechenden Krankenversicherungsschutz für seinen Mitarbeiter Sorge zu tragen. Handelt es sich allerdings um eine einmalige Dienstreise eines Mitarbeiters ins Ausland, dann genügt hier der Abschluss einer Reisekrankenversicherung für einen einmaligen Aufenthalt im Ausland (einmalige Dienstreise).
Bei mehrmaligen Dienstreisen eines Mitarbeiters ins Ausland innerhalb eines Jahres empfiehlt sich hingegen eine Jahresversicherung. Zwar besitzen einige Mitarbeiter bzw. Arbeitgeber eine Reisekrankenversicherung. Dennoch sollte in diesem Zusammenhang unbedingt geprüft werden, ob diese Versicherung auch für Dienstreisen gilt. Vielfach haben solche Verträge ausschließlich auf Urlaubsreisen ihren Geltungsbereich. Reisen innerhalb eines Unternehmens gleich mehrere Mitarbeiter regelmäßig ins Ausland, dann eignet sich ein entsprechender Gruppenvertrag für den Abschluss einer Dienstreise-Krankenversicherung. Der Arbeitgeber meldet hierzu die Anzahl der Dienstreisetage an den Versicherer. Der Versicherer sendet dem Arbeitgeber dann eine Beitragsberechnung, die Summe ergibt sich anhand der gemeldeten Dienstreisetage multipliziert mit dem Beitrag je Reisetag.
Der Vorteil dieser Absicherung liegt zudem darin, dass sich innerhalb dieser Verträge auch ausländische Geschäftsbesucher mit in den Gruppenvertrag einschließen lassen. Beitragsmäßig abhängig ist die jeweilige Absicherung auch noch von den gewählten Zielländern sowie von der Aufenthaltsdauer und der Anzahl der Dienstreisetage. Die Prämien liegen dabei zwischen 250 und 1.000 Euro pro Jahr. Da gerade Mitarbeiter das wertvollste Kapital in einem Unternehmen darstellen, können diese von ihrem Arbeitgeber erwarten, dass dieser sich um einen reibungs-losen Krankenversicherungsschutz kümmert – und zwar auch für deren Familienangehörige. Von daher haben Sicherheit und Hilfestellung für Mitarbeiter im Ausland oberste Priorität. Ein solcher Schutz ist daer nur durch einen professionellen Versicherer gewährleistet.
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