Wie bekommt man die Leistungen erstattet?

Wer sich im Urlaub zu einem Arzt begeben muss, sollte diesem vor Behandlungsbeginn sofort mitteilen, dass er über eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung versichert ist. Weiter ist dm Arzt mitzuteilen, dass er die Rechnungen zugeschickt bekommen möchte. Damit die ärztlichen Vergütungen abrechnungsfähig sind, müssen diese folgende Positionen enthalten:

  • Name und Vorname der behandelten Person
  • Geburtsdatum
  • ausführliche Diagnose
  • Art der Behandlung
  • Behandlungsdatum
  • Rechnungsbetrag

Nach Zugang der Originalrechnung sollte diese umgehend an den Krankenversicherer weitergeleitet werden. Gleiches gilt für Medikamentenrechnungen, die verordnet werden mussten. Zur eigenen Sicherheit sollte der Versicherungsnehmer auch eine Kopie für seine eigenen Unterlagen anfordern. Die meisten Versicherer haben auf ihren Internetseiten so genannte Erstattungsformulare als PDF, die kostenlos herunter geladen und anschließend ausgedruckt werden können. Nach eingehender Prüfung durch den Versicherer erstattet dieser das Geld auf das Konto des Versicherungsnehmers. Die meisten Gesellschaften berechnen hierfür keine Überweisungskosten.

Versicherte, die am Urlaubsort in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssen, sollten gleichfalls ihren Versicherer davon informieren. Auf Grund dieser Mitteilung kann dann entsprechend eine Kostenübernahmeerklärung mit dem Krankenhaus vereinbart werden. Auch für diesen Fall haben die meisten Versicherer auf ihren Internetseiten ein Informationsportal über die Direktabrechnung mit Krankenhäusern. Einige Versicherer erlauben sogar den Zugang zu Netzwerken mit geprüften Krankenhäusern bzw. medizinischen Einrichtungen. Hier hat der Versicherte die Möglichkeit, detaillierte Informationen über die jeweiligen Einrichtungen zu erfahren. In Bezug auf die Medikamentenabrechnungen sollten Versicherte beachten, dass die Medikamente stets durch den Arzt verordnet werden müssen. Auch hierfür benötigen die Krankenversicherer die Originalrechnungen zur Abrechnung. Die Apothekenrechnung muss dabei mit Stempel, Datum und Unterschrift versehen sein. Die Apothekenrechnungen können dann zusammen mit den Arztrechnungen an den Versicherer geschickt werden.

Grundsätzlich gilt: Sollten Sie in ein Krankenhaus eingeliefert werden, so ist umgehend der Versicherer darüber zu benachrichtigen. Die Notrufnummer finden Versicherte auch auf ihren Vertragsunterlagen.

Versicherte haben zudem nicht für jeden Behandlungsfall einen Selbstbeteiligungsbetrag zu bezahlen. Vielmehr gibt es in bestimmten Fällen wie zum Beispiel für Zahnbehandlungen, für Zahnersatz, für Hilfsmittel oder für den Rücktransport ins Heimatland auch so genannte Höchst-begrenzungen. Für alle anderen Leistungen sollten Versicherte genau ihre Versicherungsbe-dingungen studieren. Denn nur derjenige, der auch genau weiß, welche Leistungen Versichert bzw. nicht versichert sind, erlebt später auch keine unangenehme Überraschung.

Einige Versicherte sind zudem der Meinung, sie hätten nur deshalb ausreichenden Schutz, weil sie im Besitz einer Kreditkarte sind, deren Anbieter ebenfalls Versicherungsleistungen anbieten. Wer hier denkt, er bräuchte keine Reiseversicherung mehr, der sollte unbedingt das Kleingedruckte in den Kreditkartenbedingungen lesen. Die Meisten Versicherer stehen hier nur dann in der Leistungspflicht, wenn auch die Reise oder andere Angebote mit der Kreditkarte bezahlt wurden. Hat der Versicherte seinen Urlaub hingegen per Überweisung bezahlt, dann nutzt der gesamte Versicherungsschutz im Reiseland überhaupt nichts. In den meisten Fällen sind die Angebote mit Höchstgrenzen belegt, so dass im Leistungsfall nur ein kleiner Betrag fäl-lig wird, der bei weitem nicht ausreicht, seinen Arzt oder die Krankenhauskosten zu begleichen.

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