Wo versichert man sich, wenn man zurück ins Heimatland geht?
Versicherungsschutz benötigen nicht nur Personen, die sich im Ausland befinden. Es gibt auch Personen, die sich für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten und irgendwann wieder nach Deutschland zurückkommen möchten. Doch wie sieht es dann mit dem Versicherungsschutz aus, wenn man entweder für ein paar Wochen oder nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen wieder zurück nach Deutschland reisen muss? Schnell stellt sich in solchen Fällen die Frage, wer in Deutschland dann für die Arztkosten aufkommt bzw. welcher Versicherungsschutz nun innerhalb Deutschlands besteht. Gerade Personen, die sich über mehrere Jahre im Ausland befinden, haben vielfach ihre deutsche Krankenversicherung gekündigt.
Gerade nach einem erfolgreichen Studium absolvieren immer mehr Personen ihre Ausbildung im Ausland. In den meisten Fällen dauert diese Ausbildung auch hier drei Jahre. In Bezug auf den Auslandsaufenthalt wurde zwar der Versicherungsschutz optimal ausgewählt. Doch was ist, wenn dieser Person kurz vor der Rückkehr ein schwerer Unfall vorliegt – vielleicht noch mit Folgebehandlung und einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit, verbunden mit Pflegebedürf-tigkeit? Wie ist der Sachverhalt, wenn die Behandlung im Ausland noch nicht abgeschlossen ist, sondern im Heimatland weiter fortgesetzt werden muss? Welche Versicherung leistet dann für solche Fälle, wenn die Auslandsreise beendet ist und eine Rückkehr nach Deutschland angestrebt wird?
Gleich vorab: Niemand braucht in einem solchen Fall auf den Versicherungsschutz verzichten, denn nach einer aktuellen Rechtsprechung muss der deutsche Staatsbürger bei demjenigen Krankenversicherer wieder aufgenommen werden, bei dem dieser zuletzt versichert war. Zudem müssen auf Grund der in Deutschland bestehenden Versicherungspflicht auch die privaten Versicherer ihren Kunden zumindest den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif anbieten. Gleichfalls muss für einen Aufenthalt bzw. Urlaub in Deutschland zwischen „Auslands-Deutsche“ und Besucher unterschieden werden. Bei den meisten Angeboten für Auslands-Deutsche sind Aufenthalte in Deutschland bezüglich Auslands-Krankenversicherungsschutz nicht mehr versichert. Zwar bieten einige Versicherer in diesem Bereich ihren Kunden einen Versicherungsschutz während des Aufenthaltes in ihrem Heimatland an, dieser ist jedoch meist begrenzt auf ein bis drei Monate pro Versicherungsjahr.
Wer hier beim Versicherungsschutz am falschen Ende spart, der muss davon ausgehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht optimal abgesichert ist. Handelt es sich hingegen um Besucher, dann benötigen Reisende in die Scheengener Staaten für ihren Aufenthalt ebenfalls einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Dieser Schutz muss zudem innerhalb einer Frist von 31 Tagen nach der Einreise bei einem privaten Versicherer abgeschlossen werden. In den meisten Fällen kann eine solche abgeschlossene Krankenversicherung auch durch den Versicherten nicht mehr verlängert werden. Daher nachfolgend einige Lösungsmöglichkeiten, die Personen haben, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und danach wieder nach Deutschland zurückkehren möchten.
Wie bereits angeführt, müssen auf Grund des Gesundheitsreformgesetzes Personen, die bereits in der Vergangenheit gesetzlich versichert waren, auch wieder in der gesetzlichen Kasse ausgenommen und versichert werden. Personen, die zuletzt privat versichert waren, müssen sich entweder wieder privat versichern oder zumindest in den Basistarif der PKV aufgenommen werden. Dabei müssen allerdings nach der Rückkehr nach Deutschland einige Punkte beachtet werden, denn alleine die aktuelle Mitgliedschaft für die Krankenversicherung aus dem Ausland zu kündigen reicht bei Weitem nicht aus. Für gesetzlich Versicherte gilt nach einer Rückkehr aus dem Ausland: Sie erhalten neben einer gesetzlichen Krankenversicherung auch eine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Hierbei ist zu beachten, dass gerade in der Pflegeversicherung eine grundsätzliche Wartezeit gilt. Diese beträgt in der Regel zwei Jahre. Problematisch wird es hingegen für Personen, die eine Rückkehr nach Deutschland erst im Rentenalter einplanen. Wer zu diesem Zeitpunkt in die KVDR (Krankenversicherung der Rentner) eintreten will, wird vielfach wegen des Alters abgelehnt oder muss mit extremen Beitragszuschlägen rechnen. Für diesen Fall sollte ein persönliches Gespräch mit der jetzigen gesetzlichen Krankenkasse gewählt werden. Denn vielfach besteht die Möglichkeit, die jetzige Mitgliedschaft auch in eine so genannte Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Hierdurch lassen sich die bislang genannten Nachteile gegen einen geringen Monatsbeitrag vermeiden.
Alle privat Krankenversicherten haben hingegen die Möglichkeit, in den Basistarif der PKV zu wechseln. Aber Achtung: Diese Absicherung verfügt in keiner Weise über den erforderlichen Leistungsumfang und weicht daher erheblich von dem bislang bestandenen Krankenversiche-rungsschutz im Ausland ab. Auch für diesen Fall erfolgt die Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung – ebenfalls mit einer Wartezeit für den Leistungsfall von bis zu zwei Jahren. Auch in diesem Falle lohnt sich ein persönliches Gespräch mit dem jetzigen Versicherer in Bezug auf eine kleine oder große Anwartschaft. Der entscheidende Unterschied: Für den Fall einer kleinen Anwartschaft erhalten Versicherte die Möglichkeit, ihren alten Versicherungsschutz mit dem entsprechenden Leistungsumfang ohne eine erneute Gesundheitsprüfung nach Rückkehr aus dem Ausland in Deutschland wieder aufleben zu lassen.
Der Vorteil der großen Anwartschaft liegt für Versicherte darin, dass auch die bis dahin gebildete Altersrückstellung bestehen bleibt. Auf diese Weise hat der privat Versicherte auch weiterhin die Möglichkeit, sich eine entsprechende Altersrückstellung aufzubauen. Eine Absicherung durch eine große Anwartschaft lohnt allerdings nur für den Fall, dass der durchgeführte Auslandsaufenthalt nicht zu lange dauert. Zudem lohnt sich diese Absicherung nur für privat versicherte Personen, die bereits bislang eine entsprechende Altersrückstellung innerhalb ihrer privaten Krankenversicherung aufgebaut haben. In diesem Zusammenhang gibt es zudem auch noch die Möglichkeit einer Anwartschaft in der Pflegeversicherung! Auf diese Weise lässt sich im Leistungsfall die Wartezeit vermeiden. Die jeweilige Beitrags- bzw. Vertragsgestaltung sollte dabei in jedem Fall in einem Beratungsgespräch erörtert werden.
Auslandskrankenversicherte Personen haben somit entweder die Möglichkeit, sich weiterhin bei ihrer jetzigen Krankenkasse zu versichern, in dem der Versicherer die Möglichkeit bietet, den vertrag auch im Heimatland fortzuführen. Oder es müssen gesetzliche Regelungen beachtet werden, die zum Beispiel eine anderweitige Versicherungspflicht vorsehen. Alternativ bieten zwischenzeitlich auch spezielle Krankenversicherungen ihren Kunden Tarife an, die eine Krankenversicherung sowohl im Ausland als auch in Deutschland – allerdings nur bis zu drei Monaten – vorsehen. Wer hingegen in den Normaltarif einer privaten Krankenversicherung wieder einsteigen will, der muss nicht nur darauf achten, dass eine Übernahme garantiert ist. Vielfach werden nämlich auch noch Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge erhoben. Ob Letztere zulässig sind, muss durch den Versicherungsnehmer selbst oder einen Ombudsmann der privaten Versicherer geprüft werden.
Wer vorhat, lediglich zwischendurch für ein paar Wochen nach Deutschland zu kommen, sollte einen entsprechenden Versicherer wählen, dessen Angebot auch den Versicherungsschutz während eines solchen Aufenthalts im Heimatland beinhaltet. Meist sind diese Tarife auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten pro Versicherungsjahr begrenzt. Von daher macht es nicht immer Sinn, die in Deutschland bestehende Krankenkasse sofort zu kündigen. Vielmehr sollte die Frage gestellt werden, was für den Fall passiert, wenn der Auslandsaufenthalt zu Ende ist und wieder eine Rückkehr nach Deutschland erfolgen soll. Diese Frage sollten sich insbesondere all diejenigen Personen stellen, die letztlich nicht genau bestimmen können, wie lange sie im Ausland verbleiben. Liegt zum Beispiel keine fixe Vertragslaufzeit vor, dann sollte geprüft werden, ob man in einem Krankenversicherungs-Tarif versichert ist, der sich auch anstandslos verlängern lässt. Denn eine Vorschrift des Bundesaufsichtsamtes besagt, dass eine Auslandskrankenversicherung in der Regel lediglich für einen Zeitraum von bis zu maximal fünf Jahren abgeschlossen werden kann.
Allerdings haben Versicherte in solchen Fällen auch eine Verlängerungsoption. Wer also über diese fünf Jahre weiter Versicherungsschutz benötigt, der stellt eine Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre. Gegebenenfalls genügt aber auch eine Umstellung in den Normaltarif der Gesellschaft. Allerdings muss für diesen Fall dann exakt geprüft werden, ob der Schutz dann auch noch weiterhin für den Auslandsaufenthalt gewährt wird. Eine Ausnahme bilden lediglich diejenigen Personenkreise, die sich ständig im Ausland aufhalten (sog. Residenten). Diesen gewähren die Gesellschaften Tarife mit einer unbegrenzten Laufzeit.
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